Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 11 Seiten
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tung vorzuschlagen. Der Bundesrat verabschiedete den entsprechenden Evaluationsbericht am 8. Juni 2012 und erteilte die Genehmigung, die Datenbearbeitung weitere drei Jahre fortzuführen, d.h. bis im Juni 2015. Liegt bis dahin keine formellgesetzliche Grundlage vor, muss die Datenbearbeitung eingestellt werden (vgl. Art. 17a Abs. 5 DSG).
Das im Entstehen begriffene Nachrichtendienstgesetz (NDG) sieht ein neues Konzept für die Datenbearbeitung und –haltung vor, das die heutigen Datenbearbeitungssysteme ISIS und ISAS ablösen soll. Es kann jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass dieses neue Gesetz im Juni 2015 bereits in Kraft getreten sein wird. Es gilt deshalb durch die Schaffung einer genügenden gesetzlichen Grundlage sicherzustellen, dass das Datenbearbeitungssystem ISAS auch dann weiterbetrieben werden kann, wenn sich die Arbeiten am neuen Nachrichtendienstgesetz bis in den Zeitraum nach Juni 2015 hinausziehen sollten. Der Entwurf berücksichtigt aber sinngemäss die Ergebnisse der zwei Ämterkonsultation zum NDG. Im Vergleich zum NDG gibt es keine Änderungen der aktuellen BWIS-Bestimmungen. Die Revision betrifft bewusst ausschliesslich die Datenbearbeitung der Auslanddaten (Daten über das Ausland ohne direkten Bezug zur Schweiz) des NDB.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Die heutige Datenbearbeitung im Rahmen des Pilotsystems ISAS stützt sich auf Verordnungsrecht (vgl. Art. 17-24 der Verordnung vom 4. Dezember 20092 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes [ISV-NDB]).
Mit vorliegender Teilrevision des ZNDG soll die erforderliche gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass ISAS auch nach Juni 2015 lückenlos weiterbetrieben werden kann, soweit bis dahin das neue Nachrichtendienstgesetz noch nicht in Kraft getreten sein sollte. Gleichzeitig wird die Gesetzesrevision zum Anlass genommen, das ZNDG übersichtlicher zu gestalten, wofür – bei gleichbleibendem materiellem Inhalt - neu 8 Gliederungstitel eingefügt werden (Aufgaben und Organisation; Zusammenarbeit; Bearbeitung von Personendaten; Bearbeitung von Personendaten; die gestützt auf das BWIS beschafft wurden; Informationssystem äussere Sicherheit; Quellenschutz, Entschädigungen und Prämien; Kontrolle; Schlussbestimmungen).
In Bezug auf die Schaffung der formellgesetzlichen Grundlage für das Informationssystem ISAS sind für den entsprechenden (neuen) Gliederungsabschnitt im Wesentlichen folgende Regelungen vorgesehen (für die detaillierten Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln vgl. nachfolgende Ziffer 2) :
Verantwortliches Organ (NDB);
Zweck (Bearbeitung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland);
Inhalt (besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile);