Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 11 Seiten

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 Qualitätssicherung (Beurteilung der Daten nach Richtigkeit und Erheblichkeit);

 Struktur (Aktenablage, Analyse- und Lagefortschreibungssystem, Index bzw. Verbindung mit ISIS);

 Zugriffsrechte (Mitarbeitende des NDB zur Bearbeitung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland sowie das Bundesamt für Polizei und die Staatsschutzstellen der Kantone zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz);

 Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden (zur Aufgabenerfüllung nach ZNDG);

 Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden (zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person oder erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates);

 Weitergabe von Personendaten an Dritte (zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person oder um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwenden bzw. um ein Auskunftsgesuch zu begründen);

 Auskunftsrecht (direktes Auskunftsrecht nach Artikel 8 und 9 DSG);

 Aufbewahrungsdauer (so lange wie nötig bzw. Höchstdauer gemäss Erlass des Bundesrates);

 Archivierung (Bundesarchiv bzw. NDB);

 Ausführungsbestimmungen (Bundesrat: die Zuständigkeit bei der Datenbearbeitung, die Zugangsberechtigungen, der Rhythmus der Qualitätssicherung, die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Löschung der Daten und die Bestimmungen über die Datensicherheit bzw. VBS: die Datenfelder).

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Die Anforderungen an die Normdichte von Rechtsgrundlagen für den Betrieb eines Systems zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten sind hoch (vgl. Leitfaden für die Erarbeitung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb eines Systems zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten des Bundesamtes für Justiz)3, was zu einer umfangreichen Regelung des Informationssystems "Äussere Sicherheit ISAS" in 14 neuen Artikeln führt. Aus diesem Grunde wird die vorliegende Gesetzesrevision zum Anlass genommen, das ZNDG der Übersicht halber neu zu gliedern. Materiell erfährt lediglich der neue Abschnitt 5 (Informationssystem äussere Sicherheit) Neuerungen, ansonsten werden die bestehenden Regelungen übernommen. Neu enthält das ZNDG somit 8 Gliederungstitel. Es sind dies:

1. Abschnitt (neu); Aufgaben und Organisation

2. Abschnitt (neu): Zusammenarbeit

3. Abschnitt (neu): Bearbeitung von Personendaten

3 <http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/staat_buerger/legistik/ leitf-rechtsgrundlagen-d.pdf>