Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 11 Seiten
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Art. 6c (neu) Inhalt
Abs. 1
In ISAS bearbeitet werden Informationen, die der Identifikation von Personen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen dienen, wie Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen, Nationalitäten, Heimatorte, Telefonnummern, Firmen und Sitze. Daneben werden Informationen zu sicherheitspolitisch bedeutsamen und insbesondere lagerelevanten Ereignissen im Ausland erfasst, wie Ort, Zeit, Handlung und involvierte Personen, Organisationen und Institutionen. Die in ISAS gespeicherten Daten können in Form von Texten, Bild, Ton oder anderen geeigneten Formaten vorliegen. Dokumente können auch eine Kombination dieser Formate sein.
Abs. 2
Wie bei ISIS, so werden auch in ISAS besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gemäss DSG bearbeitet. Der NDB ist zur Auftragserfüllung immer wieder auf die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, wie zum Beispiel die Religionszugehörigkeit bei fundamentalistisch motivierten Terroristen, angewiesen. Er erstellt und bearbeitet Persönlichkeitsprofile, z.B. zur Einschätzung der Bedrohung durch gewaltextremistische Einzeltäter oder Gruppen.
Abs. 3
In Abweichung zu den üblichen Datenschutzauflagen muss der NDB auch als unrichtig erkannte und entsprechend bewertete Daten aufbewahren dürfen. Bei der Beurteilung von nachrichtendienstlichen Informationen geht es auch immer um das Erkennen von Desinformationen und Falschinformationen. Solche Informationen lassen Absichten von Informationsproduzenten und -lieferanten erkennen. Einmal erkannte Des-, respektive Falschinformationen müssen auch in Zukunft als solche bekannt und vorhanden sein, um keine späteren Fehlbeurteilungen zu provozieren. Ebenfalls muss bei der internationalen Zusammenarbeit auf identifizierte Falschinformationen zugegriffen werden können, um die spätere Kolportierung von Falschinformationen (z.B. fälschliche Identifikation einer Person als Mitglied einer Terrorgruppe) richtig beurteilen und gegebenenfalls darauf reagieren zu können. Als unrichtig erkannte Daten können darüber hinaus wertvoll sein für die Einschätzung der Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit oder der Absichten einer menschlichen Quelle oder eines Partnerdienst.
Art. 6d (neu) Qualitätssicherung
Abs. 1
Absatz 1 definiert die Eingangsbeurteilung, die der NDB vor jeder Erfassung von Daten in ISAS durchführt. Massgebend sind dabei die Erheblichkeit und Richtigkeit, d.h. ob eine Meldung einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des NDB (Art. 1) hat und ob sie nicht als offensichtlich unrichtig zu beurteilen ist. Diese Beurteilung erfolgt in der Aktenablage nicht für die einzelnen Personendaten einer Meldung, sondern für die zu erfassende Meldung im Ganzen.