Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 11 Seiten
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Interesse der betroffenen Person, die sonst eine Arbeitsstelle oder eine geschäftliche Tätigkeit nicht antreten könnte.
Zu berücksichtigen sind zudem immer auch die Auflagen der EMRK.
Art. 6i (neu) Weitergabe von Personendaten an Dritte
Die nachrichtendienstliche Tätigkeit macht es bisweilen erforderlich, auch Daten an private Dritte weiterzugeben. Häufigster Anwendungsfall ist dabei das Begründen eines eigenen Auskunftsgesuches, d.h. beim Einholen von Auskünften über natürliche oder juristische Personen muss der NDB gegenüber der befragten Person sagen können, über welche Person er eine Auskunft braucht und in welchem Zusammenhang. Die Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 17 Absatz 2 BWIS.
Art. 6j (neu) Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 DSG.
Art. 6k (neu) Aufbewahrungsdauer
Auf Anraten des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Ämterkonsultation wird die Kompetenz zur Festlegung der Aufbewahrungsdauer der ISAS-Daten vollumfänglich dem Bundesrat übertragen. Kommt die interne Qualitätssicherungsstelle zum Schluss, dass Daten nicht mehr benötigt werden, vernichtet sie diese sofort.
Art. 6l (neu) Archivierung
Abs. 1
Auch der NDB ist grundsätzlich gehalten, nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
Abs. 2
Analog den Strafverfolgungsbehörden gibt es Einzelfälle, in denen auch der Nachrichtendienst als abliefernde Behörde zur Erfüllung der aktuellen gesetzlichen Aufgaben Einsicht in abgelieferte Personendaten nehmen können muss. Diese in Artikel 14 BGA nicht berücksichtigte Konstellation wird hier als lex specialis nachgeführt.
Art. 6m (neu) Ausführungsbestimmungen
Abs. 1
Das Ausführungsrecht wird vom Bundesrat erlassen.
Abs. 2
Die Departementsverordnung des VBS über die Datenfelder und Abfrageberechtigungen in den Informationssystemen ISAS und ISIS (SR 121.22) wird weiterhin für die Informationssysteme ISAS und ISIS die einzelnen Datenfelder festlegen. Der Bundesrat bestimmt hierfür als Rahmen die Kategorien der zu bearbeitenden Personendaten.