Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 44 Seiten

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O074-0217

5.8 Sind Sie mit den technischen Erleichterungen (z. B. Lichter, Bremsen) für Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 VTS (z. B. Stehroller) einverstanden?

Eine grosse Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden (20 Kantone) sprechen sich für die vorgeschlagenen technischen Erleichterungen für stehrollerartige Fahrzeuge aus, vier Kantone (TG, ZH, SG, ZG), Motosuisse, AVIVO, SVSP und die bfu dagegen. Für die Ablehnung der vorgeschlagenen Regelung werden vorwiegend Sicherheitsgründe angegeben. Acht Anhörungsteilnehmende geben keine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Bestimmung ab.

6 Anforderungen an Führerinnen und Führer

6.1 Sind Sie damit einverstanden, dass elektrisch betriebene Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 VTS (z. B. Stehroller) in Bezug auf die Anforderungen an die Führer mit den Leichtmotorfahrrädern gleichgestellt werden (Erlaubnis zum Führen ohne Führerausweis ab 16 Jahren, ab 14 Jahren mit Führerausweis Kategorie M)?

18 Kantone sprechen sich für eine entsprechende Bestimmung aus, wobei einige von ihnen längerfristig eine eigene Führerausweiskategorie begrüssen würden. 6 Kantone sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden. Mehrheitlich werden strengere Anforderungen bezüglich des Führerscheins gefordert, resp. ein Führerausweis wird auch ab 16 Jahren für das Führen von elektrisch betriebenen Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 VTS (z. B. Stehroller) gefordert. Begründet wird die Forderung vor allem mit der damit erhofften erhöhten Sicherheit.

Auch die meisten anderen Anhörungsteilnehmenden äussern sich positiv zu der vorgeschlagenen Regelung. Aber insbesondere Stimmen aus dem Langsamverkehr fordern strengere Anforderungen bezüglich Führerausweis für das Führen solcher Fahrzeuge. Begründet wird die Forderung vor allem mit der damit erhofften erhöhten Sicherheit.

6.2 Sind Sie einverstanden, dass für das Führen von Fahrzeugen nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 VTS (z. B. Rikscha) keine Motorradkenntnisse notwendig sind (Führerausweis Kategorie B oder F ist ausreichend)?

23 Kantone sprechen sich für eine entsprechende Bestimmung aus, wobei einige von ihnen einen Motorradführerausweis begrüssen würden, andere wiederum fordern ein Mindestalter von 16, resp. 18 Jahren zum Führen rikschaartiger Fahrzeuge. Der Kanton Schwyz ist mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Auch die meisten anderen Anhörungsteilnehmenden äussern sich positiv zu der vorgeschlagenen Regelung. Aber insbesondere Stimmen aus dem Langsamverkehr fordern strengere Anforderungen bezüglich Führerausweis für das Führen solcher Fahrzeuge. Begründet wird die Forderung vor allem mit der damit erhofften erhöhten Sicherheit. Die FDP und Hindfrei geben explizit keine Stellungnahme ab.