Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/119: Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» · 44 Seiten
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O074-0217
kehrsteilnehmenden schwer nachvollziehbare atypische Einteilung hin. 5 Stellen äussern sich gegen die vorgeschlagene Kategorienteilung. Darunter die bfu, welche vorschlägt, eine eigene Verordnung, ähnlich der Deutschen Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)8, zu erlassen. Diese soll ein Gefäss für weitere Innovationen darstellen. Einige Stellen fordern eine neue Fahrzeugkategorie. VAXI schlägt eine Unterkategorie nach Tempoprimat vor. Drei Stellen geben explizit keine Stellungnahme ab.
5.3 Sind Sie mit den technischen Spezifikationen (Gewicht, Leistung, Geschwindigkeit usw.) der Fahrzeuge nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 VTS (z. B. Rikscha) einverstanden?
5.3.1 Kantone
19 Kantone sprechen sich für die vorgeschlagenen technischen Spezifikationen aus, 10 davon vorbehaltlos. Die meisten der 9 übrigen Kantone weisen wiederum auf die Einführung einer neuen Kategorie hin, welche auch der künftigen Entwicklung Rechnung tragen würde. Das Gesamtgewicht von 450 kg sei angemessen, solle aber nicht überschritten werden. NW spricht sich für die Befreiung von einer Nachprüfung und einer Immatrikulation für diese Fahrzeuge aus. Fünf Kantone lehnen den Vorschlag ab. Folgende Gründe werden angegeben: Sowohl bei den befürwortenden als auch bei den ablehnenden Kantonen wird die Kategorieinteilung erneut vermehrt kritisiert. Sie sei unübersichtlich und sowohl für die Behörden als auch für die Anwender unüberschaubar und unverständlich. Die Kontrolltätigkeit durch die Behörden würde dadurch erschwert. BL hat nichts gegen das Gesamtgewicht einzuwenden, möchte aber keine zu weit reichenden technischen (und anderen) Erleichterungen.
5.3.2 Parteien
Die SVP stimmt dem Vorschlag vorbehaltlos zu. Zwei Parteien (SPS, BDP) sprechen sich gegen die vorgeschlagenen technischen Spezifikationen aus. Die SPS befürchtet, dass künftig zunehmend Fahrzeuge eingesetzt werden könnten, die vollumfänglich ohne Tretunterstützung funktionieren und 20 km/h fahren dürften, was die Partei als zu hoch wertet. Die BDP möchte keine Beschränkung der Breite auf 1 Meter und zieht den Vergleich zu den EU-Ländern, welche eine solche Beschränkung nicht kennen würden. Sie unterstützen die Regelung, dass rikschaartige Fahrzeuge einen geschlossenen Aufbau haben dürfen und möchten dieses Privileg ebenfalls auf Rollstühle ausgeweitet haben. Die FDP gibt explizit keine Stellungnahme ab.
5.3.3 Dachverbände
Der SGV spricht sich vorbehaltlos für die vorgeschlagenen technischen Spezifikationen aus. CH Städte ist mit den vorgeschlagenen technischen Spezifikationen einverstanden, schätzt aber das Gesamtgewicht als obere Grenze ein und möchte keine zu weit gehenden Erleichterungen bezüglich der übrigen technischen Spezifikationen (z. B Licht, Bremsen) und der Verkehrsregeln.
5.3.4 Übrige Stellen
17 Stellen sprechen sich für die vorgeschlagenen technischen Spezifikationen aus, 12 davon vorbehaltlos. Der Wunsch, eine neue Kategorie einzuführen, wird auch von ihnen zum Ausdruck gebracht. ProV gibt die Zustimmung zu den vorgeschlagenen technischen Spezifikationen nur unter der Voraussetzung, dass rikschaartige Fahrzeuge von der Pflicht, Velostreifen und –wege zu benutzen, ausgenommen sind. E’mobile hingegen sieht solche Fahrzeuge als Verkehrshindernisse im Strassenverkehr und würde es begrüssen, dass solche Fahrzeuge, auch wenn sie breiter als 1 Meter sind, Velostreifen und –wege benützen würden. Die Einschränkung auf 1 Meter Breite wird zum Teil bemängelt und mit den EU-Ländern verglichen. Der erlaubte geschlossene Aufbau wird von einigen Stimmen als begrüssenswert gewertet und es würde begrüsst, wenn dies auch für Rollstühle zugelassen würde.
8Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009; BGBl. 2097.