Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Urheber und Urheberinnen zweiter Hand nach Artikel 3 URG. Kulturelle Werke zweiter Hand sind geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung von bereits bestehenden Werken kultureller Natur vom mittelbaren Urheber oder von der mittelbaren Urheberin so geschaffen werden, dass die bereits bestehenden verwendeten Werke kultureller Natur in ihrer Individualität erkennbar bleiben. Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 URG). Wie bisher fallen jedoch nicht alle vom URG umfassten Werke auch unter diese Steuerausnahme, da sich die Steuerausnahme ausschliesslich auf Werke kultureller Natur beschränkt. Deshalb sind beispielsweise Computerprogramme wie System- und Anwendungssoftware oder auch Übersetzungen von Gebrauchstexten nicht von dieser Steuerausnahme erfasst, selbst wenn sie nach URG urheberrechtlich geschützt sind.
Ziffer 17: Diese Ergänzung führt zu keiner Änderung der Rechtslage gemäss geltender Praxis, sondern stellt klar, dass auch Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen des nichtgewinnstrebigen Kulturschaffens von der Steuer ausgenommen sind. Gemäss geltender Praxis der ESTV betrifft dies insbesondere kleine Lotterien und Tombolas: Da es sich bei derartigen Lotterien und Tombolas ausschliesslich um Glücksspiele im Rahmen einer geselligen Veranstaltung handelt, fallen sie ebenfalls unter die Steuerausnahme für Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen von Einrichtungen, die im Übrigen nicht steuerbare Leistungen erbringen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 17 MWSTG).
Ziffer 18 Buchstabe a: Diese Änderungen führen zu keiner Änderung der Rechtslage und sind rein terminologischer Natur.
Ziffer 18 Buchstabe b: Der Begriff der Sozialversicherungen ist weit zu verstehen und umfasst die fünf Bereiche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem), Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls, Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen. Auf die beispielhafte Nennung einiger Versicherungszweige im Gesetz wurde deshalb verzichtet. Neu fallen auch bisher unter Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG subsumierte Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Arbeitslosenversicherung (ALV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) unter diese Ausnahmeziffer, was gesetzessystematisch klarer ist. Dadurch wird auch Artikel 37 MWSTV überflüssig, der festhält, dass Umsätze von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 VE-MWSTG fallen.
Ziffer 18 Buchstabe c: Ebenfalls abgelöst werden Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 25 MWSTG sowie die Übergangsbestimmung vom 19. März 201011, mit denen Leistungen von AHV-Ausgleichskassen und Leistungen der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherungen untereinander sowie Leistungen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben im Bereich der Prävention der Steuerausnahme unterstellt wurden. Neu sind die Leistungen aller Einrichtungen der Sozialversicherung untereinander, die Leistungen von sogenannten Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben im Bereich der Prävention sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung von der Steuer ausgenommen, um die Gleichbehandlung aller Sozialversicherungsträger zu gewährleisten und die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Sozialversicherung zu erleichtern. Da gemäss der bundesgericht-
11 AS 2011 1167; BBl 2008 7733