Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Variante Konsultativgremium

Art. 70 Abs. 2

Seinem Antrag zu Artikel 42 Absatz 6 VE-MWSTG folgend, beantragt das Konsultativgremium die Streichung dieser Änderung.

Art. 76

Absatz 1 erteilt der ESTV die Berechtigung, besonders schützenswerte Personendaten zu bearbeiten. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die ESTV auch alle als nicht besonders schützenswert eingestuften Daten bearbeiten kann. Der Begriff «bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten (Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199226 über den Datenschutz; DSG). Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig (Art. 4 Abs. 3 DSG). Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Daten auch im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 75 MWSTG bekanntgegeben und entgegengenommen werden dürfen. Die gesetzlichen Aufgaben der ESTV beschränken sich nicht bloss auf das MWSTG, sondern können auch in anderen Gesetzen enthalten sein (beispielsweise Amtshilfebestimmungen). Aus Transparenzgründen werden die Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen ausdrücklich genannt.

Absatz 2: Nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194627 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bedarf die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung – beispielsweise im Bereich der Steuern – einer entsprechenden Regelung in einem Bundesgesetz, das die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer vorsieht und den Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt. Die ESTV ist gestützt auf diese Bestimmung berechtigt, die AHV-Versichertennummer für die Festlegung der Steuerpflicht systematisch zu verwenden. Die ESTV benötigt die AHV-Nummer vor allem, um Einzelfirmen mit je eigener Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zweifelsfrei der natürlichen Person zuordnen zu können, der alle diese Einzelfirmen gehören. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage wird gleichzeitig für das UID-Register geschaffen (vgl. Erläuterung zur Änderung von Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201028 über die Unternehmens-Identifikationsnummer; UIDG).

Art. 76a

Absatz 1 berechtigt die ESTV, ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten zu betreiben, das insbesondere eingesetzt wird für das Feststellen der Steuerpflicht und der steuerbaren Leistungen, für das Erheben und Überprüfen der geschuldeten Steuern und abziehbaren Vorsteuern, für das Durchführen der Kontrollen von Import- und Exportbelegen, für das Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern, für das Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen, für das effiziente und rationelle Behandeln der nationalen

26 SR 235.1

27 SR 831.10

28 SR 431.03