Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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und internationalen Amts- und Rechtshilfegesuche, für das Führen der nötigen Statistiken und für das Erstellen von Risikoanalysen.

Absatz 2: Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder beispielsweise bei projektbezogenen Spezialaufträgen durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen.

Absatz 3: Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die EFK Zugang zu sämtlichen Informationssystemen der ESTV hat, um ihre gesetzlichen Kontrollaufgaben wahrnehmen zu können.

Absatz 4: Im geltenden MWSTG und in der dazugehörigen Verordnung fehlt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe mittels Abrufverfahren von besonders schützenswerten Personendaten. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision wird das Abrufverfahren für besonders schützenswerte Personendaten auf eine rechtsgenügliche Grundlage gestellt. Die Berechtigten können die benötigten Daten durch Zugriff auf das System direkt und selbstständig abrufen. Als einzige Behörde ausserhalb der ESTV hat die EZV einen direkten Zugriff auf die Mehrwertsteuerpflichtigen-Datenbank der ESTV, da die Vollzugszuständigkeit für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr (Einfuhrsteuer) bei der EZV liegt (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). So kann die EZV die zur Erhebung und zum Einzug der Steuer notwendigen Angaben unmittelbar und selbstständig abrufen, ohne jeweils eine spezielle Anfrage um entsprechende Auskunft an die ESTV richten zu müssen. Aus Gründen des Datenschutzes muss diese Befugnis in den gesetzlichen Grundlagen ausdrücklich erwähnt und die ermächtigte Behörde muss genannt werden (Art. 19 Abs. 3 DSG). Ausserdem müssen beim Abrufverfahren, um die entsprechende Transparenz zu gewährleisten, zusätzlich die abrufbaren Datenkategorien im Gesetz selbst festgehalten werden. Die einzelnen Daten werden in der MWSTV aufgeführt.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Artikel 76 Absatz 4 MWSTG und stellt sicher, dass auch elektronisch gespeicherte Daten als Originaldokumente gelten, wo dies ein gesetzliches Erfordernis ist, wie beispielsweise in Zwangsvollstreckungs- oder Strafverfahren.

Absatz 6 delegiert den Erlass der Ausführungsbestimmungen an den Bundesrat und zählt auf, was der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen mindestens regeln muss.

Art. 86 Abs. 7

Beim provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach Artikel 86 MWSTG handelt es sich um ein Sicherungsinstrument. Müsste die ESTV mit der Zwangsvollstreckung nicht bezahlter Steuern stets den Ablauf der Finalisierungsfrist abwarten, wäre das Inkasso-Risiko viel zu gross. Deshalb kann die ESTV aufgrund von Artikel 86 Absatz 2 MWSTG als Sicherungsinstrument provisorisch geschuldete Steuerbeträge geltend machen. Artikel 86 Absatz 7 erster Satz MWSTG stellte bereits bisher klar, dass das Geltendmachen des provisorischen Steuerbetrages von der materiellen Steuerforderung unabhängig ist. Das Gesetz geht somit im Grundsatz davon aus, dass immer eine Festsetzung der Steuerforderung erfolgt. Bei der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer ist die Festsetzung der Steuerforderung Aufgabe der steuerpflichtigen Person. Nur in Ausnahmefällen erfolgt die Festsetzung durch die ESTV. Steuerpflichtige Personen, die während der laufenden Festsetzungsverjährung keine oder nur offensichtlich ungenügende Abrechnungen einreichen, somit