Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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auch keine Finalisierung nach Artikel 72 MWSTG vornehmen und auch nie nach Artikel 82 MWSTG eine Verfügung - beispielsweise über das Vorliegen der Steuerpflicht - verlangen, sollen mit diesem unkooperativen und die Mitwirkungspflichten verletzenden Verhalten nicht auch noch eine Festsetzung der Steuerforderung durch die ESTV erzwingen können. Unterbleibt jedoch die Festsetzung, bestünde die Gefahr, dass die steuerpflichtige Person nach Ablauf der Festsetzungsverjährung mangels materieller Steuerforderung die bloss provisorisch geschuldeten Steuerbeträge zurückfordern könnte. Mit der in Artikel 86 Absatz 7 MWSTG eingefügten gesetzlichen Fiktion, wonach mit Ablauf der Festsetzungsverjährung der nach Artikel 86 Absatz 2 MWSTG provisorisch geschuldete Steuerbetrag Teil der Steuerforderung wird, sofern eine Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person nicht möglich ist, wird eine Rückforderung ausgeschlossen. Die ESTV sieht deshalb in diesen Fällen von einer Festsetzung der materiellen Steuerforderung ab, die in der Regel eine Steuerkontrolle voraussetzt. Unkooperatives Verhalten steuerpflichtiger Personen wird dadurch weder gefördert noch belohnt und die ESTV kann auf ressourcenintensive Verfahren verzichten.

Dem Steuersicherungszweck von Artikel 86 Absatz 2 MWSTG folgend, stellt der blosse Rechtsvorschlag durch Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl gegen die Betreibung des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags noch keine Bestreitung der materiellen Steuerforderung dar und führt somit zu keiner Festsetzung der Steuerforderung durch die ESTV. Bringt die steuerpflichtige Person jedoch gleichzeitig mit dem Rechtsvorschlag zum Ausdruck, dass sie die materiellen Voraussetzungen für die Bezahlung der MWST bestreitet, so eröffnet die ESTV ein Festsetzungsverfahren, um die materiellen Voraussetzungen zu klären. Auch ausserhalb eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens kann die steuerpflichtige Person zudem vor Ablauf der Festsetzungsverjährung jederzeit entweder eine Abrechnung nach Artikel 72 MWSTG einreichen oder nach Artikel 82 MWSTG eine Verfügung verlangen, um die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Bezahlung der MWST überprüfen zu lassen. Ob mit Eintritt der Festsetzungsverjährung bloss provisorisch geschuldete Steuerbeträge als Teile der Steuerforderung behandelt werden, liegt somit allein in der Hand der steuerpflichtigen Person. Nicht von dieser Bestimmung erfasst sind zur Vermeidung allfälliger Verzugszinsen unter Vorbehalt bezahlte Beträge, für welche ein Steuerjustizverfahren eingeleitet wurde. Hat eine steuerpflichtige Person beispielsweise zwei Abrechnungen eingereicht und zwei Schätzungen erhalten, müssen beide, Abrechnungen wie Schätzungen, Teil der Steuerforderung sein. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass auch die von der ESTV nach Absatz 2 geltend gemachten Steuerbeträge als Steuerforderung gelten.

Art. 87 Abs. 2

Diese Streichung führt zu keiner Änderung der Rechtslage gemäss geltender Praxis. Bei wörtlicher Auslegung des bisherigen Wortlautes wäre nie ein Verzugszins aufgrund einer Nachbelastung geschuldet gewesen, da ein Fehler, der nicht gemacht worden wäre, auch nie zu Steuerausfällen und somit zu keiner Nachbelastung geführt hätte. Gemeint war vielmehr, dass kein Verzugszins geschuldet ist, wenn eine Nachbelastung auf einem Fehler beruht, der beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich aufgrund des festgestellten Fehlers per Saldo bei der steuerpflichtigen Person keine Steuerausfälle ergeben. Denkbar ist zum Beispiel, dass es eine steuerpflichtige Person unterlassen hat, einen Dienstleistungsbezug aus dem Ausland (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG)