Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
3.1.2 Auswirkungen der Neuregelung der Steuerpflicht und der Ausdehnung der Steuerausnahmen auf die steuerpflichtigen Gemeinwesen
Die Aufhebung der Grenze von 25 000 Franken für Leistungen an Nichtgemeinwesen nach Artikel 12 Absatz 3 MWSTG dürfte dazu führen, dass ein paar Hundert steuerpflichtige Dienststellen von Gemeinwesen nicht mehr obligatorisch steuerpflichtig wären und sich somit aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen löschen lassen könnten. Eine Dienststelle, die beispielsweise nur wegen der Vermietung von Parkplätzen an die Beschäftigten steuerpflichtig ist, würde dank der Aufhebung der Grenze von 25 000 Franken für Leistungen an Nichtgemeinwesen voraussichtlich wieder von der Steuerpflicht befreit.
Die Erweiterung der Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstaben b und c MWSTG dürfte zur Folge haben, dass einige bestehende Gesellschaften, an denen nur Gemeinwesen beteiligt sind, neu von der Steuerpflicht befreit wären. Es ist weiter damit zu rechnen, dass durch diese Bestimmung die Zusammenarbeit von Gemeinwesen gefördert würde.
3.2 Auswirkungen auf den Bund
3.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Einige der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben finanzielle Auswirkungen auf den Bund.
– So ist vorgesehen, bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten den Abzug der fiktiven Vorsteuer nicht mehr zuzulassen und dafür die Margenbesteuerung wieder einzuführen (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 23a). Damit wird verhindert, dass jährlich bis zu 90 Millionen Franken Vorsteuern abgezogen werden, die gar nie als Steuer in die Bundeskasse geflossen sind.
– Die Neuregelung der Steuerpflicht (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und Abs. 2 Bst. b) würde gemäss Schätzungen zu Mehreinnahmen von jährlich rund 40 Millionen Franken führen.
– Für die Umsetzung der Neuregelung der Steuerpflicht (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 2) ist zusätzliches Personal bei der ESTV notwendig, was zu Mehrkosten von gut 5 Millionen Franken führen würde.
– Kleinsendungen aus dem Ausland an inländische Kunden und Kundinnen sollen ab einem jährlichen Umsatz von 100 000 Franken der Inlandsteuer unterstellt sein (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 3 Bst. b). Dies dürfte jährliche Mehreinnahmen von mindestens 20 Millionen Franken zur Folge haben.
– Weiter sollen die Steuerpflicht im Bereich der Gemeinwesen vereinfacht und die Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen mehrwertsteuerlich entlastet werden (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 3 sowie Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 und 28bis und Abs. 6). Mit diesen Änderungen wären Mindereinnahmen von jährlich rund 10 Millionen Franken verbunden.