Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Tätigkeiten erzielen. Für diese Tätigkeiten sind öffentliche Einrichtungen grundsätzlich nicht mehrwertsteuerpflichtig. Daher fallen Leistungen, die von einer öffentlichen Einrichtung in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger erbracht werden, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL). Von dieser Regel wird nur dann abgewichen, wenn die Behandlung der öffentlichen Einrichtungen als Nichtsteuerpflichtige zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen würde (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) oder sich die betreffenden Tätigkeiten auf einen in Anhang I der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angeführten Bereich beziehen und der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL). Dieser Anhang deckt sich weitgehend mit den in Artikel 14 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20095 (MWSTV) genannten unternehmerischen Leistungen von Gemeinwesen. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten bestimmte von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgeübte von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, und damit als solche, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen (Art. 13 Abs. 2 MwStSystRL). Eine generelle Steuerausnahme für Leistungen unter Gemeinwesen ist aber auch in der EU- Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht vorgesehen.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Durch den vorliegenden Vorentwurf werden Teile der Motion Cassis (12.4197) „Das Mehrwertsteuergesetz darf nicht toter Buchstabe bleiben. Eindämmung des unlauteren Wettbewerbs in den Grenzregionen“ erfüllt, indem die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen in den Grenzregionen weiter zu reduzieren (vgl. Erläuterungen zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und 45 VE-MWSTG). Ebenfalls erfüllt wird die Motion Hess (11.3185) „Artikel 89 Absatz 5 MWSTG ersatzlos streichen“, die verlangt, dass die ESTV künftig Mehrwertsteuerforderungen in Zwangsvollstreckungsverfahren in öffentliche Register und auf Rechnungsrufe eingibt. Der Absatz soll jedoch nicht gestrichen, sondern der Sachverhalt positivrechtlich geregelt werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 3 Bst. g

Diese Präzisierung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Gemäss langjähriger Praxis der ESTV können hoheitliche Tätigkeiten von Gemeinwesen auch auf Nichtgemeinwesen übertragen werden, ohne dass dadurch die Tätigkeit ihren hoheitlichen Charakter verliert. Insbesondere ist möglich, dass mit hoheitlichen Tätigkeiten betraute Nichtgemeinwesen ebenfalls Verfügungen erlassen können. Als Beispiel ist etwa der Sachwalter oder die Sachwalterin im Zwangsvollstreckungsverfahren zu nennen.

5 SR 641.201