Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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dem Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden. Wesentliche Beurteilungskriterien sind insbesondere die Bestimmung der Eigentümer eines immateriellen Wirtschaftsgutes, dessen Bewertung und die Berechnung des relevanten Ertrages.

Gemäss dem Bericht zur Aktion 843 kann der Eigentümer eines immateriellen Wirtschaftsgutes nur dann Einkünfte aus diesem vereinnahmen, wenn er die entsprechenden Funktionen und Risiken im Zusammenhang mit der Erstellung, der Weiterentwicklung, der Instandhaltung oder der Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter auch tatsächlich selber ausführt. Diese Mindestanforderungen setzen eine gewisse Substanz des Unternehmens voraus, weichen allerdings von den Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz im Rahmen des FHTP ab (vgl. Ausführungen zum Nexus-Ansatz unter Aktion 5).

Weiter beschreibt der Bericht Bewertungsmethoden, die den Wert eines jeden einzelnen immateriellen Wirtschaftsgutes bestimmen sollen. Summarische Berechnungen könnten gemäss aktuellem Stand der Arbeiten nicht den akzeptierten Bewertungsmethoden entsprechen. Die entsprechenden Arbeiten werden auf technischer Ebene weitergeführt.

Die Aktion 9 hat überkapitalisierte Gesellschaften im Visier. Der Schutzzinsabzug auf dem Eigenkapital (NID - notional interest deduction) ist ein Thema. Allerdings wurden die Diskussionen in der Vergangenheit nur bezüglich Missbrauchsfälle, insbesondere der „Cashbox“ und hoch kapitalisierter Gesellschaften mit begrenzten Funktionen geführt. Gesellschaften mit wirtschaftlicher Substanz gemessen an Funktionen, Risiken und Aktiven wären somit nicht betroffen. Die technischen Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

Gewinnverlagerungen und Gewinnverkürzungen durch den Abschluss von Transaktionen, die zwischen Dritten nicht oder nur äusserst selten vorkommen, sollen mittels Vorschriften durch die Aktion 10 unterbunden werden. Die Arbeiten sind auf technischer Ebene noch im Gang.

Aktion 11 – Entwicklung von Methoden zur Erfassung und Analyse von BEPS-Daten und Gegenmassnahmen: Diese Aktion hat zum Zweck, Empfehlungen zu Indikatoren zu erarbeiten, die den Umfang und die wirtschaftlichen Auswirkungen von Gewinnverlagerungen und Gewinnverkürzungen messen. Auch sollen Instrumente zur Gewährleistung der laufenden Überwachung und Auswertung der Wirksamkeit und wirtschaftlichen Auswirkungen der Gegenmassnahmen entwickelt werden. Die technischen Arbeiten sind noch im Gange.

Aktion 12 – Verpflichtung von Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer aggressiven Steuerplanungsmodelle: Im Rahmen dieser Aktion werden Empfehlungen zur Gestaltung von zwingenden Offenlegungsregelungen für aggressive oder missbräuchliche Transaktionen, Modelle oder Strukturen erarbeitet. Die technischen Arbeiten sind noch im Gange.

Aktion 13 - Überprüfung der Verrechnungspreisdokumentation: Die Aktion 13 des BEPS-Aktionsplans hat zum Ziel, die Transparenz von Unternehmen gegenüber Steuerverwaltungen zu erhöhen. Das im Juni 2014 vom Fiskalkomitee der OECD genehmigte überarbeitete Kapitel 5 der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien enthält Regeln zu einer umfassenden und weltweiten Informationspflicht. Dabei haben

43 Bericht zur Aktion 8 “Final and intermediate guidance on transfer pricing aspects of intangibles”.