Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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• Einführung von neuen Regelungen für bestimmte mobile Erträge;
• kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen;
• Abbau bestimmter Steuerlasten zur allgemeinen Stärkung der Standortattraktivität.
Neue Regelungen für mobile Erträge sollen dabei kumulativ den folgenden Kriterien genügen:
• Sie entsprechen allgemein anerkannten internationalen Standards der OECD und enthalten insbesondere keine Elemente eines ring-fencings und zielen nicht auf eine internationale Nichtbesteuerung ab;
• Sie sind steuersystematisch begründbar oder orientieren sich an Regelungen, die nachweislich auch in einem Mitgliedstaat der OECD angewendet werden. Zur Absicherung der Akzeptanz ist zudem die Steuerpolitik der EU im Auge zu behalten.
Gestützt auf die genannten Kriterien hatte die Projektorganisation in ihrem Bericht verschiedene mögliche Regelungen geprüft und schlägt die Einführung einer Lizenzbox auf Ebene der kantonalen Steuern vor, die sich an einer Lösung orientiert, die sich bereits in einem Mitgliedsstaat der OECD erfolgreich in Anwendung befindet. Zudem schlägt sie vor, das Modell einer zinsbereinigten Gewinnsteuer mit Beschränkung des Schutzzinsabzuges auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital weiter zu prüfen.
Diese Regelungen für mobile Erträge sollen es der Schweiz ermöglichen, für einen substanziellen Teil der mobilen Erträge weiterhin steuerlich attraktiv zu sein. Die Projektorganisation war sich bewusst, dass neue Regelungen im Licht der dynamischen internationalen Entwicklungen gegebenenfalls überprüft werden müssen. Sie war aber gleichzeitig der Auffassung, dass ein Verzicht auf solche Regelungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend wäre. Zudem sprach sich die Projektorganisation dafür aus, das erreichte Mass an formeller Harmonisierung der direkten Steuern zu erhalten.
Als weiteres Element sollen die Kantone auf das Instrument von Gewinnsteuersatzsenkungen zurückgreifen, soweit sie dies für erforderlich halten, um ihre Kompetitivität zu erhalten. Dabei gilt: je enger die neuen Regelungen ausgestaltet werden, desto mehr Gewicht erhält das Element der kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen. Der diesbezügliche Entscheid liegt in der kantonalen Autonomie.
Zwecks Stärkung der Standortattraktivität soll im Weiteren ein Abbau von Steuerlasten geprüft werden. Dabei stehen insbesondere die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital sowie Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer zur Diskussion.
Die Projektorganisation war der Ansicht, dass die finanziellen Lasten der Reform ausgewogen verteilt werden sollen: Der Bund soll den Kantonen mit vertikalen Ausgleichsmassnahmen finanzpolitischen Spielraum verschaffen, damit die mit den kantonalen Gewinnsteuersenkungen verbundenen Mindereinnahmen abgefedert werden. Dadurch kann verhindert werden, dass Kantone, welche die finanziellen Lasten der Reform aus eigener Kraft nicht tragen können, an Standortattraktivität einbüssen und damit auch bedeutende Steuereinnahmen des Bundes verloren gehen.
In welchem Umfang sich der Bund mit vertikalen Ausgleichsmassnahmen beteiligen soll, hängt von der Ausgestaltung der steuerpolitischen Massnahmen ab: Je enger die neuen Regelungen gefasst werden bzw. je mehr die kantonalen Gewinnsteuern für