Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Abbildung 1: Ausgangslage der Kantone bezüglich ordentlicher Gewinnsteuerbelastung und Anteil der Gewinne von Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus (Durchschnitt 2008-2010)
30%
GE BS
GR
25% TI
SO
VS
AG ZH JU VD
CH
20% BE
LU
SG BL NE
UR GL FR
ZG
15% TG NW SH
OW
AR SZ
AI
10%
5%
0%
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% Anteil Gewinne von Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus an der gesamten
Gewinnsteuerbasis
Im Wesentlichen ist es die Summe der individuellen steuerpolitischen Entscheidungen der Kantone, welche die finanziellen Auswirkungen und damit den Umfang der vertikalen Ausgleichsmassnahmen bestimmen. Die optimale steuerpolitische Reaktion auf die neuen Rahmenbedingungen ist jedoch für jeden Kanton individuell verschieden; es existiert keine steuerpolitische Strategie, welche für alle Kantone gleichermassen vorteilhaft ist.
Aufgrund der kantonalen Steuerautonomie wird jeder Kanton das oben erwähnte Dilemma selber lösen. Er wird autonom darüber entscheiden, ob und wie stark er die ordentliche Gewinnsteuerbelastung senkt. Um das Volumen der vertikalen Ausgleichsmassnahmen festzulegen, muss der Bund mit einem Modell versuchen, das Ausmass der kantonalen Steuersenkungen abzuschätzen. Dabei wird unterstellt, dass sich die Kantone in Bezug auf die Ergiebigkeit optimal verhalten. Diese Verhaltensannahme orientiert sich – in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der USR III – daran, das Unternehmenssteuersystem im Spannungsfeld zwischen internationaler Akzeptanz, steuerlicher Wettbewerbsfähigkeit und Ergiebigkeit optimal zu positionieren. Konkret wird also angenommen, dass die Kantone das eingangs erwähnte Dilemma optimal lösen. Das heisst, dass die Kosten für den Erhalt der internationalen steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit für die Gesamtheit von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht höher sein dürfen als die des Verzichts auf eine international kompetitive Steuerbelastung. Das Modell verzichtet darauf, die Politik der einzelnen Kantone darzustellen. Es gibt nur Angaben über aggregierte bzw. durchschnittliche Werte auf nationaler Ebene.
Annahmen für die Festlegung der vertikalen Ausgleichssumme
Basierend auf der durchschnittlichen, gesamtschweizerischen Gewinnsteuerbelastung und gestützt auf die Prämisse, dass sich die Kantone punkto Ergiebigkeit opti-