Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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scheint die steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven nunmehr sachlich gerechtfertigt.
Auf die Attraktivität der Unternehmensbesteuerung hat die Massnahme keine Auswirkungen.
1.2.3.10 Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren
Das Teilbesteuerungsverfahren wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt und trat auf Bundesebene am 1. Januar 2009 in Kraft. Im StHG steht es den Kantonen frei, ob und – falls ja – mit welchen Modalitäten sie die Teilbesteuerung einführen wollen. Die Kantone können namentlich wählen, ob sie eine Entlastung auf Stufe Bemessungsgrundlage oder Steuersatz einführen wollen und wie hoch die Entlastung ausfällt. Sinn und Zweck des Teilbesteuerungsverfahrens ist die Verminderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche entsteht, wenn eine Dividende zuerst auf Stufe Gesellschaft mit der Gewinnsteuer und anschliessend auf Stufe Anteilseigner mit der Einkommenssteuer erfasst wird. Das geltende Recht sieht dabei eine Mindestbeteiligungsquote von 10% vor. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Entlastung 40%, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden und 50%, wenn sie im Geschäftsvermögen gehalten werden.
Mit der USR III sollen gewisse Änderungen an diesem System vorgenommen werden. Einerseits soll die Mindestbeteiligungsquote wegfallen und das Teilbesteuerungsverfahren auf Genussscheine ausgeweitet werden, da die oben genannte wirtschaftliche Doppelbelastung auch in diesen Fällen zum Tragen kommt. Was die Mindestbeteiligungsquote anbelangt, hat sich auch das Bundesgericht in diesem Sinne geäussert und festgestellt, dass kein Grund erkennbar sei, der es rechtfertigen würde, die Dividende eines kleinen Teilhabers höher zu besteuern als diejenige eines grossen Anteilseigners. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Belastungsgleichheit.21 Andererseits soll die Entlastung auf Stufe Bund und Kantone auf 30% begrenzt werden, da die Gewinnsteuerbelastung in den letzten Jahren tendenziell gesunken ist (und im Zuge der USR III wohl weiter sinken wird) und da die wirtschaftliche Doppelbelastung mit den geltenden Entlastungen in einzelnen Kantonen überkompensiert wird. Zudem entfällt damit der in einzelnen Kantonen geschaffene Anreiz, Dividenden anstelle von Lohn zu beziehen, was Mindereinnahmen bei der AHV verhindert.
Auf die Attraktivität der Unternehmensbesteuerung hat die Massnahme keine Auswirkungen.
21 BGE 136 I 65, E. 5.5.