Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Umfang von 0,65 Milliarden erhöht sich die Last des Bundes von 0,5 auf 1,1 Milliarden, während sich diejenige von Kantonen und Gemeinden von 1,8 auf 1,1 Milliarden reduziert.
Die Summe von 0,65 Milliarden wurde basierend auf den Daten 2008-2010 ermittelt. Rechnet man diesen Betrag mit dem erwarteten Wachstum der Einnahmen der direkten Bundessteuer hoch auf das Jahr 2019 (dem mutmasslichen Jahr der Umsetzung der USR III in den Kantonen), resultiert ein Betrag von rund 1 Milliarde Franken.
Ausgewogenheit des steuerpolitischen Gesamtpakets
Die Herleitung des Gesamtvolumens der vertikalen Ausgleichsmassnahmen ist auf die finanziellen Auswirkungen der kantonalen Gewinnsteuersenkungen in Ergänzung der Lizenzbox fokussiert. Bei der Gewährleistung von Opfersymmetrie zwischen den Staatsebenen sind aber auch die finanziellen Auswirkungen der übrigen steuerpolitischen Reformelemente zu berücksichtigen. Ins Gewicht fallen dabei die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital, die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften, die Anpassungen beim Beteiligungsabzug und beim Teilbesteuerungsverfahren sowie die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital.
Soweit sich diese Reformelemente quantifizieren lassen, bewirken sie beim Bund Netto-Mindereinnahmen zwischen 500 und 550 Millionen. Bei Kantonen und Gemeinden belaufen sich die finanziellen Auswirkungen auf zwischen -20 und +40 Millionen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Kantone mit einem Anteil von 17% an der direkten Bundessteuer partizipieren. Gegenüber dem Status quo belasten diese Bestandteile der USR III den Bund also rund 500 Millionen stärker als Kantone und Gemeinden.
Hauptgrund für die geringere Belastung auf kantonaler Ebene ist die Einführung der Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften; sie bringt den Kantonen geschätzte Mehreinnahmen von gut 800 Millionen, dem Bund rund 300 Millionen. Zudem führt die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital nur beim Bund zu Mindereinnahmen (200 Mio.). Umgekehrt fallen die Mindereinnahmen der zinsbereinigten Gewinnsteuer bei den Kantonen höher aus als beim Bund (rund 350 Millionen bzw. 250 Millionen Franken). Die Details zu den finanziellen Auswirkungen finden sich unter Ziffer 3.2.
Bei dieser Gegenüberstellung ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der zinsbereinigten Gewinnsteuer der Status quo bzgl. der finanziellen Auswirkungen nicht die korrekte Referenz ist. Denn bei einem Verzicht auf dieses Reformelement muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzierungsaktivitäten international tätiger Unternehmen ins Ausland verlagert würden, weil für diese hochmobilen Tätigkeiten keine international kompetitive Steuerbelastung mehr geboten werden könnte. Die im Status quo daraus generierten Steuereinnahmen von rund 400 Millionen würden also wegfallen. Weil Finanzierungsaktivitäten hauptsächlich in den kantonalen Steuerstatus der Holdinggesellschaft fallen, würden diese Mindereinnahmen schwergewichtig auf Bundesebene anfallen. Verglichen mit diesem Referenzszenario sind die Nettolasten des hier unterbreiteten Gesamtpakets zwischen den Staatsebenen also in etwa ausgeglichen.