Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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1.2.4 Vertikale Ausgleichsmassnahmen
Die steuerpolitische Ausrichtung der Reform bezweckt, einen Teil der mobilen Gewinnsteuerbasen mittels einer Lizenzbox weiterhin privilegiert zu besteuern. Für gewisse mobile Erträge, insbesondere Grosshandelserträge, gibt es jedoch aufgrund mangelnder internationaler Akzeptanz keine gezielte steuerpolitische Lösung. Die entsprechenden, von der Box nicht abgedeckten Gewinne, werden nach dem Wegfall der kantonalen Steuerstatus ordentlich besteuert.
Der Verbleib dieser Gesellschaften in der Schweiz ist unter anderem auch von der allgemeinen Steuerbelastung abhängig. Diese wird bestimmt durch den Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer und denjenigen des jeweiligen Kantons. Weil die Gewinnsteuerbelastung auf Bundesebene unverändert bleibt, werden einige Kantone ihre ordentliche Gewinnsteuerbelastung reduzieren müssen, damit sie für diese Art mobiler Gewinnsteuerbasen weiterhin international kompetitiv bleiben und eine Abwanderung verhindern können.
Die damit verbundenen Mindereinnahmen fallen bei den Kantonen (und deren Gemeinden) an. Das Gewinnsteueraufkommen des Bundes hingegen bleibt – unter der Annahme ausbleibender Abwanderung – unverändert. Ohne bundesseitige Beteiligung an den kantonalen Mindereinnahmen wäre das Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen den beiden Staatsebenen asymmetrisch verteilt; zwar würden sowohl Bund und Kantone vom Erhalt mobiler Gewinnsteuerbasen profitieren, die Kosten des Erhalts der internationalen Kompetitivität würden aber lediglich durch die Kantone getragen.
Deshalb sieht die steuerpolitische Stossrichtung der USR III vor, dass der Bund den Kantonen durch vertikale Ausgleichsmassnahmen finanzpolitischen Handlungsspielraum verschafft, damit diese in der Lage sind, die ordentliche Unternehmenssteuerbelastung zu senken. Da die mit der Senkung der Gewinnsteuerbelastung verbundenen Einnahmenausfälle von Kantonen und Gemeinden dauerhafter Natur sind, sollen die vertikalen Ausgleichsmassnahmen ebenfalls dauerhaft sein.
Bei der Ausgestaltung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen stellen sich zwei Fragen:
• Gesamtvolumen: Wie hoch soll der vertikale Ausgleich dotiert werden?
• Art des Ausgleichs: Wie soll das Gesamtvolumen auf die Kantone verteilt werden?
Diese beiden Aspekte werden in den folgenden zwei Unterkapiteln separat behandelt.
1.2.4.1 Umfang des vertikalen Ausgleichs
Gewährleistung von Opfersymmetrie
Bei der Festlegung des Umfangs des vertikalen Ausgleichs steht die Frage im Zentrum, in welchem Ausmass die Staatsebenen fiskalisch von den heutigen steuerlichen Regelungen für mobile Unternehmensaktivitäten (namentlich den kantonalen Steuerstatus) profitieren. Wie unter Ziffer 1.1.4 gezeigt wurde, sind die Gewinnsteuereinnahmen von Unternehmen mit kantonalem Steuerstatus beim Bund rund 50% höher als bei den Kantonen und ihren Gemeinden (unter Berücksichtigung des Kantonsanteils an der dBSt).