Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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mal verhalten, können die finanziellen Auswirkungen der kantonalen steuerpolitischen Entscheide – und damit der notwendige Umfang des vertikalen Ausgleichs – anhand eines Modells hergeleitet werden. Eine detaillierte Beschreibung dieses Modells findet sich im Anhang 2.

Basierend auf diesen Modellrechnungen wird davon ausgegangen, dass die Kantone die effektive Gewinnsteuerbelastung (inkl. dBSt) von heute durchschnittlich knapp 22% auf zwischen 13% und 20% senken, so dass ein gewichteter Durchschnittswert von rund 16% resultiert. Bei diesen Berechnungen wird auch berücksichtigt, dass rund ein Drittel der Gewinne von Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus dank der Einführung der Lizenzbox weiterhin privilegiert besteuert wird. Zudem wird berücksichtigt, dass Steuersenkungen in einzelnen Kantonen mit dem Ziel, international kompetitiv zu bleiben, im nationalen Steuerwettbewerb den Druck auf die Gewinnsteuersätze in den anderen Kantonen erhöhen.

Die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus, die neu eingeführten steuerrechtlichen Regelungen sowie die kantonalen Gewinnsteuersenkungen dürften beim Gewinnsteuersubstrat zwei gegenläufig dynamische Effekte auslösen: Zum einen muss

– wie oben beschrieben – damit gerechnet werden, dass gewisse mobile Erträge ins Ausland abwandern, insbesondere aus Hochsteuerkantonen, die ihre Gewinnsteuerbelastung nicht stark senken. Anderseits haben die neuen Regelungen sowie die Gewinnsteuersenkungen positive Auswirkungen in Form von Zuwanderungen oder Wachstumsimpulsen beim heute ordentlich besteuerten Substrat. Es ist davon auszugehen, dass Bund und Kantone – wie oben dargelegt – etwa gleich stark von diesen positiven Effekten profitieren; somit können sie mit Blick auf die Verteilung der Lasten der USR III zwischen Bund und Kantonen vernachlässigt werden. Bezüglich den finanziellen Auswirkungen der Reform auf den Bund (vgl. Ziffer 3.2) wird indessen davon ausgegangen, dass sich die Mindereinnahmen aufgrund von Abwanderungen und die Mehreinnahmen durch die positiven dynamischen Effekte die Waage halten.

Basierend auf den aktuell verfügbaren Daten (Durchschnitt 2008-2010) ist das oben skizzierte Szenario mit Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte von rund 2,2 Milliarden Franken verbunden (Bund: 0,5 Mrd., Kantone und Gemeinden: 1,8 Mrd.). Dabei sind – im Falle einer Abwanderung von mobilen Steuerbasen aus einem Kanton – erstens die oben erwähnten induzierten (negativen) Auswirkungen bei anderen Steuereinnahmen berücksichtigt und zweitens eine teilweise Verlagerung der mobilen Erträge innerhalb der Schweiz (in Kantone, welche ihre Steuern auf ein international kompetitives Niveau senken). Ferner wird von einem Mitnahmeeffekt bei der Einführung der Lizenzbox ausgegangen, d.h. ein gewisser Anteil der heute ordentlich besteuerten Erträge wird neu privilegiert besteuert (rund 5%).

Unter Ausklammerung von positiven dynamischen Effekten (da sie annahmegemäss auf Bund und Kantone symmetrisch wirken) entstehen beim Bund Mindereinnahmen, weil angenommen wird, dass trotz den steuerlichen Massnahmen ein Teil der mobilen Erträge ins Ausland abwandert.

Wie oben dargelegt, orientiert sich die Festlegung des Volumens der vertikalen Ausgleichsmassnahmen am Grundsatz der Opfersymmetrie zwischen Bund und Kantonen. Damit für beide Staatsebenen die gleichen Lasten resultieren, braucht es Ausgleichszahlungen des Bundes an die Kantone von 0,65 Milliarden Franken: Ausgehend von den gesamten Mindereinnahmen von 2,2 Milliarden ist ein symmetrische Verteilung dann gegeben, wenn Bund und Kantone (und ihre Gemeinden) je Lasten von 1,1 Milliarden tragen: Mit einem vertikalen Ausgleich des Bundes im