Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Neben dieser direkten steuerlichen Ausschöpfung sind aber auch jene Steuereinnahmen zu berücksichtigen, die durch die Besteuerung der Einkommen der Mitarbeitenden von Unternehmen mit mobilen Gewinnsteuerbasen generiert werden. Diese induzierten Effekte sind zwar schwierig quantifizierbar, aber die aggregierten Steuereinnahmen lassen erkennen, dass die Kantone und ihre Gemeinden hier von den Unternehmen mit kantonalem Steuerstatus stärker profitieren als der Bund.22
Somit haben Bund und Kantone einen erheblichen fiskalischen Nutzen von Unternehmen mit kantonalem Steuerstatus. Eine im Auftrag des Kantons Genf verfasste Studie der Universität Lausanne23 deutet darauf hin, dass – unter Berücksichtigung der Besteuerung der Statusgesellschaften und deren Angestellten – beide Staatsebenen in vergleichbarem Ausmass profitieren. Obwohl sich die Studienergebnisse nicht unmittelbar auf eine gesamtschweizerische Betrachtung übertragen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Annahme einer Nutzensymmetrie plausibel ist.
Weil Bund und Kantone in vergleichbarem Ausmass von den mobilen Steuerbasen profitieren, ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich die Bemessung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen am Grundsatz der Opfersymmetrie orientieren soll und der Bund sich zur Hälfte an den gesamten Reformlasten beteiligt.
Gewinnsteuersenkung in den Kantonen
Um den Kantonen Planungssicherheit zu geben, muss der Umfang der vertikalen Ausgleichsmassnahmen im Voraus festgelegt werden. Die grundsätzliche Schwierigkeit dabei besteht aber darin, dass die finanziellen Lasten der Reform ex ante nicht bekannt sind. Entsprechende Schätzungen sind ausserordentlich schwierig: Die finanziellen Auswirkungen hängen davon ab, ob und wie stark die Kantone die ordentliche Gewinnsteuerbelastung senken und wie die Unternehmen auf die steuerlichen Massnahmen reagieren.
Beides wiederum hängt wesentlich davon ab, wie sich das internationale steuerliche Umfeld entwickelt. Die Bewegung der Steuerbelastungen in den Konkurrenzstandorten ist jedoch schwierig zu antizipieren, unter anderem auch deshalb, weil sich internationale Standards für die Unternehmensbesteuerung zur Zeit äusserst dynamisch entwickeln. Wegen dieser Ungewissheiten müssen die vertikalen Ausgleichsmassnahmen aufgrund von Annahmen festgelegt werden.
Im Mittelpunkt steht die Frage, in welchem Ausmass die Kantone ihre ordentliche Gewinnsteuerbelastung senken werden, um das mobile Steuersubstrat halten zu können. Damit verbunden sind Mindereinnahmen bei den bisher ordentlich besteuerten Unternehmen. Aufgrund der Mobilität der heute privilegiert besteuerten Unternehmen fallen Mindereinnahmen jedoch auch dann an, wenn sich ein Kanton für einen Verzicht auf Steuersenkungen entscheidet. Mit Blick auf die Ergiebigkeit stehen die Kantone somit vor einem Dilemma: Sowohl die Durchführung als auch der Verzicht auf Steuersenkungen führt tendenziell zu Mindereinnahmen.
22 Die aggregierten direkten Steuern von natürlichen Personen von Kantonen und Gemeinden sind rund 5 Mal höher als jene des Bundes.
23 Societés auxiliaires et societes liées – impacts direct, indirect et induit sur l'économie genevoise, 2012.