Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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schliessende Abschreibung vornehmen, stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung im Ressourcenpotenzial. Da die kantonalen Steuerstatus nur bei der kantonalen Gewinnbesteuerung angewendet werden, betreffen die Aufdeckung und Abschreibung stiller Reserven nur die kantonale Ebene. Für die Bestimmung des Ressourcenpotenzials ist hingegen in der Regel die Bemessungsgrundlage gemäss DBSt massgebend. Mit dem oben dargelegten Ansatz zur Anpassung des Ressourcenausgleichs sind die Abschreibungen somit nicht berücksichtigt. Demzufolge fallen die steuerbaren Gewinne gemäss der direkten Bundessteuer höher aus als gemäss kantonaler Steuerbemessung.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass – aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Datenverwendung im Ressourcenausgleich – in den ersten vier Jahren des neuen Steuerregimes ohnehin noch mit den «alten Beta-Faktoren» gerechnet wird. Durch diese Verzögerung wird das Problem zumindest zu Beginn also bereits adressiert. Eine allfällige Anpassung beträfe nur die Folgejahre der Abschreibungsfrist (10 Jahre).

Im Rahmen der Vernehmlassung soll jedoch gemeinsam mit den Kantonen geprüft werden, ob eine weitergehende Berücksichtigung der Aufdeckung und Abschreibung stiller Reserven bei der Festlegung des Ressourcenpotenzials machbar und wünschbar ist.

Strukturbruch beim Ressourcenpotenzial und beim Mindestausstattungsziel

Mit der Berücksichtigung des ersten Bemessungsjahres nach Umsetzung der USR III entsteht ein Strukturbruch. Der Grund liegt darin, dass das Niveau des Ressourcenpotenzials im neuen Steuerregime aufgrund einer anderen Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen aller Voraussicht nach tiefer sein wird als mit der bisher geltenden Berechnungsmethode. Das Ausmass dieses Strukturbruchs kann jedoch zum Voraus nicht quantifiziert werden. Mit der Verwendung von jeweils drei Bemessungsjahren in einem Referenzjahr, wird in der zweiten Phase der Strukturbruch etwas geglättet. Dennoch können die Dotationen des vertikalen und des horizontalen Ressourcenausgleichs nicht wie bisher einfach mit der Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone bzw. mit demjenigen der ressourcenstarken Kantone fortgeschrieben werden. Ein aufgrund des Strukturbruchs bedingter Rückgang des Ressourcenpotenzials würde sich so auf die Fortschreibung der Dotation niederschlagen. Um dies zu verhindern, schlägt der Bundesrat vor, während drei Jahren, das heisst im fünften, sechsten und siebten Jahr nach Einführung der USR III in den Kantonen, die Dotationen jeweils gemäss der Entwicklung des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) fortzuschreiben. Diese temporäre Bestimmung wird im FiLaG aufgenommen. Das BIP ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Messung der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung. Die Entwicklung des Ressourcenpotenzials ist dabei − zumindest längerfristig − relativ eng mit der Entwicklung des BIP korreliert.

Zudem führt die USR III möglicherweise auch zu einem Strukturbruch beim sogenannten Mindestausstattungsziel. Gemäss Verfassung (Art. 135 Abs. 2 Bst. b BV) soll der Ressourcenausgleich den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten. Das heisst der Ausgleich soll es jedem Kanton ermöglichen, seine Kernaufgaben ohne übermässige Belastung seiner Bürgerinnen und Bürger selber zu