Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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finanzieren. Diese Zielsetzung ist im FiLaG konkretisiert: Die Ausgleichszahlungen sollen so hoch sein, dass ein Kanton bei durchschnittlicher steuerlicher Ausschöpfung seines Ressourcenpotenzials mindestens 85 Prozent des Schweizer Durchschnitts des standardisierten Steuerertrags (SSE) pro Einwohner erreicht. Der durchschnittliche SSE pro Einwohner entspricht dem durchschnittlichen (kantonalen) Fiskalertrag pro Einwohner in der ganzen Schweiz. Bei gleich bleibendem Steuersubstrat ist zu erwarten, dass der Fiskalertrag wegen der erwarteten kantonalen Gewinnsteuersenkungen abnimmt. Damit würde das im FiLaG definierte Mindestausstattungsziel nominal abnehmen, d.h. die 85% der durchschnittlichen SSE pro Einwohner würden nur noch zur Finanzierung einer tieferen staatlichen Leistung ausreichen. In diesem Fall müsste der prozentuale Zielwert erhöht werden. Ex ante kann indessen nicht gesagt werden, ob und in welchem Umfang eine solche Korrektur des gesetzlichen prozentualen Mindestausstattungsziels nötig ist, insbesondere weil nicht bekannt ist, wie stark die Kantone ihre Gewinnsteuern senken werden und wie sich die Gewinnsteuerbasis entwickelt.
Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Zielwert vorerst unverändert zu belassen und erst ex post, im Rahmen des Wirksamkeitsberichts auf einer gesicherten Datenbasis gegebenenfalls eine Anpassung des Zielwerts von 85% vorzuschlagen. Um in der Zwischenzeit Härtefälle bei den ressourcenschwächsten Kantonen zu verhindern, schlägt der Bundesrat jedoch vor, anstelle des 85%-Ziels eine temporäre Zielgrösse für den Ressourcenausgleich festzulegen. Orientierungspunkt für diese Zielgrösse soll das Mindestausstattungsziel in demjenigen Referenzjahr sein, in dem zum letzten Mal ausschliesslich Bemessungsjahre aus dem alten Steuerregime verwendet werden. Dies ist das vierte Jahr nach Einführung der USR III in den Kantonen. Der Frankenbetrag, welcher 85 Prozent des durchschnittlichen SSE pro Einwohner in diesem Referenzjahr entspricht, soll für einen Zeitraum von sieben Jahren als nominelles Übergangsziel verwendet werden. In diesen sieben Jahren soll also das Mindestausstattungsziel im Ressourcenausgleich nicht mehr als Prozentsatz des schweizerischen Mittels des jeweiligen Jahres definiert werden, sondern als Frankenbetrag. Diese Regelung wird als temporäre Bestimmung in das FiLaG aufgenommen. Die Zielerreichung wird so überprüft, dass für einen ressourcenschwachen Kanton der SSE, das heisst die massgebenden eigenen Ressourcen, im vierten Jahr nach Einführung der USR III verwendet wird und die Ausgleichszahlungen im aktuellen Referenzjahr hinzugezählt werden. Die Summe ist mit dem nominellen Übergangsziel zu vergleichen.
Ergänzungsbeitrag
Zusammen mit dieser temporären Zielgrösse soll ein sogenannter Ergänzungsbeitrag des Bundes zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone eingeführt werden. Dieser wird durch die im Härteausgleich frei werdenden Mittel des Bundes alimentiert. Das Volumen des Härteausgleichs wird ab 2016 jeweils um fünf Prozent jährlich verringert. Werden die reduzierten Beträge bis 2029 kumuliert und auf die sieben Jahre verteilt, so ergibt sich ein Volumen von 180 Millionen Franken pro Jahr, das im Rahmen des Ergänzungsbeitrags verteilt werden kann. Damit können gezielt die ressourcenschwächsten Kantone unterstützt werden, die im Übrigen durch die vertikalen Ausgleichsmassnahmen weniger stark profitieren als die anderen Kantone. Die Verteilung der Ergänzungsbeiträge erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt erhalten diejenigen Kantone Mittel, die das Übergangsziel nicht erreichen. In einem zweiten Schritt werden die noch verbleibenden Mittel, das heisst