Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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die Differenz zwischen den 180 Millionen Franken und dem im ersten Schritt ausbezahlten Volumen, proportional auf die ressourcenschwächsten Kantone verteilt. Die Reihenfolge der Kantone aufgrund des Index SSE nach Ausschüttung der Ergänzungsbeiträge darf dabei nicht verändert werden.

Gemäss den vorgenommenen Simulationen sollte der Betrag von 180 Millionen Franken ausreichend sein, um den betroffenen Kantonen das temporäre Mindestausstattungsziel zu garantieren. Sollte dies wider Erwarten nicht möglich sein, würden die Ergänzungsbeiträge an die betroffenen Kantone proportional gekürzt, damit die Restriktion von 180 Millionen Franken eingehalten werden kann. Eine solche faktische Garantie der Mindestausstattung ist jedoch nur für den genannten siebenjährigen Zeitraum vorgesehen. Nachdem die Überprüfung des Mindestausstattungsziel im Rahmen des Wirksamkeitsberichts abgeschlossen und gegebenenfalls die diesbezügliche Bestimmung im FiLaG angepasst worden ist, wird wie bis anhin das Mindestausstattungsziel, ausgedrückt in Prozent des gesamtschweizerischen Mittels, anzustreben sein. Die temporäre Zielgrösse und der Ergänzungsbeitrag fallen damit wieder weg. Das Parlament wird dabei ab 2030 wiederum alle vier Jahre den Grundbeitrag der Dotationen aufgrund der Erkenntnisse im Wirksamkeitsbericht festlegen.

Mit Ausnahme der Verwendung der im Härteausgleich frei werdenden Bundesmittel wird der bestehende Härteausgleich durch die Anpassungen aufgrund der USR III nicht weiter berührt.

Weiteres Vorgehen

Angesichts des hohen Grads der Unsicherheit ist es zweckmässig, ex ante Grundsätze und Verfahrensregeln festzulegen. Die konkreten Lösungen werden jeweils im Rahmen des Wirksamkeitsberichts erarbeitet. So wird im dritten Wirksamkeitsbericht (WB3), der die Referenzjahre 2016-2019 umfasst, unter anderem abzuklären sein, ob und wie eine allfällige Unter- bzw. Obergrenze für die Zeta-Faktoren festzulegen ist. Da der Übergang zwischen dem alten und neuen System nicht synchron mit den vierjährigen Analyseperioden des Wirksamkeitsberichts verläuft, muss eine Zwischenperiode eingeführt werden. Diese ist für den vierten Wirksamkeitsbericht vorgesehen. Der Bundesrat schlägt vor, diese Periode auf sechs Jahre auszudehnen (Referenzjahre 2020-2025). Dies hat hauptsächlich drei Gründe:

• Die Analyseperioden entsprechen so gerade den einzelnen Phasen des Übergangs. Dies erlaubt es, mit den Wirksamkeitsberichten jeweils die aktuelle Phase zu analysieren und – wenn nötig – Massnahmen für die nächste Phase vorzuschlagen. Bei einer vierjährigen Periode wären im vierten Bericht (2020-2023) noch kaum Informationen zur Funktion des neuen Systems vorhanden.

• Das Parlament legt die Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich einerseits für das zweite und dritte Jahr und andererseits für das vierte bis siebte Jahr nach Einführung der USR III in den Kantonen fest. Es kann immer in den entscheidenden Zeitpunkten die neue Dotation festlegen und gegebenenfalls das System adjustieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zu einem Zeitpunkt (d.h. 2023) über Massnahmen diskutiert werden muss, in dem die Auswirkungen der USR III auf den Ressourcenausgleich noch nicht vollständig bekannt sind.