Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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geln. Diese Anpassungen erfolgen jeweils auf der Basis einer Evaluation des Gesamtsystems. Wird nun ein Parameter im System politisch festgelegt, so besteht die Gefahr, dass weitere Parameter folgen, was das bewährte regelbasierte Gesamtsystem aushöhlen würde, weil der Finanzausgleich immer mehr zum Resultat politischer Einzel- und ad hoc-Entscheide würde.

Insgesamt kommt der Bundesrat daher zum Schluss, dass die auf dem Konzept der relativen Ausschöpfung basierenden Zeta-Faktoren die einzige valable Option für eine Neugewichtung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial darstellen.

Der Ergänzungsbeitrag an die ressourcenschwachen Kantone ist nach Ansicht des Bundesrates aus zwei Gründen gerechtfertigt: Erstens dient er dem verfassungsmässigen Ziel, dass den Kantonen mit dem Finanzausgleich minimale finanzielle Ressourcen gewährleistet werden sollen. Die im FiLaG verankerte Zielgrösse von 85% ist ein «anzustrebender» Wert. Grundsätzlich liegt es daher in der Natur des Systems, dass aufgrund der Schwankungen der für den Ressourcenausgleich massgebenden Grössen dieses Ziel nicht in jedem Jahr erreicht wird. Die aufgrund der neuen steuerpolitischen Rahmenbedingungen notwendigen Anpassungen des Ressourcenausgleichs werden aber aller Voraussicht nach zu Schwankungen führen, die über den courant normal hinaus gehen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den ressourcenschwächsten Kantonen befristet zusätzlichen finanziellen Handlungsspielraum zu geben. Zweitens wirkt der Ergänzungsbeitrag auch komplementär zu den vertikalen Ausgleichsmassnahmen. Auch die ressourcenschwächsten Kantone werden steuerpolitisch unter Druck kommen (primär durch den interkantonalen Steuerwettbewerb). Von den vertikalen Ausgleichsmassnahmen werden diese Kantone aber nur unterdurchschnittlich profitieren. Insgesamt kommt dem Ergänzungsbeitrag somit eine ähnliche Funktion zu, wie dem Härteausgleich bei Einführung der NFA, welcher zum Ziel hatte, finanzielle Einbusse für die ressourcenschwachen Kantone infolge des Systemwechsels abzufedern. Wie der Härteausgleich ist der Ergänzungsbeitrag zeitlich befristet und nominell plafoniert. Im Gegensatz zum Härteausgleich wird der Ergänzungsbeitrag aber ausschliesslich durch den Bund finanziert.

1.3.5 Gegenfinanzierung auf Bundesebene

Die USR III erfordert ein flexibles Konzept der Gegenfinanzierung. Die Unsicherheit ist aufgrund der auf einen längeren Zeitraum verteilten Umsetzung der Steuerreform erheblich, und es lässt sich keine verlässliche Prognose der finanzpolitischen Lage des Bundes in 5-10 Jahren machen. Dieser Unsicherheit kann mit dem Aufbau struktureller Überschüsse begegnet werden. Damit wird vermieden, dass die Bundesausgaben zunächst erhöht und anschliessend mit dem Inkrafttreten der Reform wieder zurückgeführt werden, was zu einer wenig berechenbaren Finanzpolitik führen würde. Eine moderat tiefere Ausgabenwachstumsrate, zusammen mit einnahmenseitigen Massnahmen, ist für die beteiligten Akteure eine verlässlichere Strategie.

Es wurden verschiedene weitere einnahmenseitige Kompensationsmöglichkeiten geprüft. Neben Steuererhöhungen wäre auch eine Verbreiterung der Bemessungs-