Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Verbreiterung der Bemessungsgrundlage

Neben Steuererhöhungen können zusätzliche Fiskaleinnahmen auch durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage generiert werden. Ein naheliegender Ansatzpunkt dafür sind die zahlreichen Steuervergünstigungen bei den Fiskaleinnahmen des Bundes. Die ESTV hat 2011 in einer Studie erstmals die Steuervergünstigungen beim Bund systematisch aufgelistet und die damit verbundenen Einnahmenausfälle geschätzt. Sie belaufen sich auf zwischen 20 und 24 Milliarden (Stand 2012). Die gewichtigsten Steuervergünstigungen liegen bei der direkten Bundessteuer (8,7 Mrd.), der Mehrwertsteuer (8,1 Mrd.), den Stempelabgaben (4,4 Mrd.) und der Mineralölsteuer (1,4 Mrd.) vor. Faktisch stellen Steuervergünstigungen («tax expenditure») Subventionen dar, sie sind allerdings intransparent und entziehen sich weitgehend der finanzpolitischen Steuerung. Mitunter setzen sie auch falsche Anreize29 und erzeugen zusätzlichen administrativen Aufwand. Vor diesem Hintergrund wurden auch die Steuervergünstigungen im Hinblick auf eine mögliche einnahmenseitige Gegenfinanzierung geprüft. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Bei nicht wenigen Steuervergünstigungen muss eine Aufhebung oder Reduktion als politisch chancenlos betrachtet werden. Darunter fallen die (finanziell sehr bedeutenden) Abzüge für Ausgaben im Zusammenhang mit der Altersvorsorge (2. und 3. Säule), aber auch der Abzug von Beiträgen für Krankenkassen oder von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke.

• Die Stempelabgaben und die direkte Bundessteuer auf Gewinnen juristischer Personen sind anerkanntermassen investitions- bzw. wachstumshemmende Steuern – die Vorteile einer Beseitigung von Vergünstigungen würden durch die wirtschaftlichen Nachteile überkompensiert, was letztlich auch für den Bundeshaushalt kontraproduktiv wäre.

• Mehrere Steuervergünstigungen sind Gegenstand von erst kürzlich behandelten, geplanten oder hängigen Vorlagen, so etwa der Fahrkostenabzug (FABI), der Kinderabzug, Abzüge im Zusammenhang mit Wohneigentum oder auch die zahlreichen Ausnahmen bei der MWST.

• Bei den Abzügen der direkten Bundessteuer ist ferner zu beachten, dass ihre Beschränkung mit Problemen bei der Steuerharmonisierung verbunden ist. So wäre beispielsweise ein Verzicht auf den Abzug für auswärtige Verpflegung nur im Gleichschritt mit den Kantonen möglich, um die vertikale Steuerharmonisierung nicht zu gefährden.

Die verbleibenden Steuervergünstigungen sind entweder nicht ergiebig, ihre Aufhebung brächte wegen Zweckbindungen keine Entlastung für den Bundeshaushalt, oder sie könnten nur als Ersatz für ausgabenseitige Kürzungen eingesetzt werden, da sie auf bestimmte Aufgabengebiete des Bundes fokussiert sind (Mineralölsteuer: Befreiung von konzessionierten Transportunternehmungen, Rückerstattung Landwirtschaft).

Das Parlament hat sich im Allgemeinen zwar vermehrt für eine Vereinfachung des Steuersystems ausgesprochen, bei konkreten Vereinfachungsvorlagen (namentlich Teil B der MWST-Reform, Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung)

29 Vgl. bspw. Bericht des Bundesrates vom 14. Juni 2013 zur Abschreibung der Motion 06.3190 (Studer Heiner), Ökologisierung des Steuer- und Subventionssystems.