Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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deshaushalt kommen die LSVA und Mineralölsteuer als Gefäss für einen vertikalen Ausgleich jedoch nicht in Frage. Grundsätzlich möglich wäre hingegen eine Erhöhung des Kantonsanteils an der Verrechnungssteuer. Der Ertrag aus der Verrechnungssteuer unterliegt jedoch starken Schwankungen, die sich auf die Ausgleichszahlungen übertragen würden. Die Elemente, die dieser Volatilität zugrunde liegen, können in der Budgetprognose nicht integriert werden, da sie naturgemäss unvorhersehbar sind. Dies würde die Berechenbarkeit der erwarteten Ausgleichsbeträge für die Kantone erschweren und die Umsetzung einer vorausschauenden Finanzpolitik beeinträchtigen. Die Erhöhung des Kantonsanteils an der Verrechnungssteuer ist deshalb nach Ansicht des Bundesrates keine Option.
Ebenfalls verworfen wurde eine kantonale Verteilung der Mittel des vertikalen Ausgleichs im Verhältnis zur Wohnbevölkerung. Ein zumindest partielle Zuteilung gemäss diesem Verteilschlüssel wäre allenfalls mit Blick auf die ressourcenschwächsten Kantone gerechtfertigt, da sie vom Kantonsanteil der direkten Bundessteuer unterproportional profitieren. Der Bundesrat ist indessen der Ansicht, dass die finanzielle Belastung im Zuge der USR III bei den ressourcenstarken Kantonen gewichtiger ausfallen werden. Zudem werden die ressourcenschwächsten Kantone durch die Gewährung des Ergänzungsbeitrags gezielter unterstützt.
Eine weitere Alternative zur Gewährung des vertikalen Ausgleichs ist die Senkung der Gewinnsteuerbelastung auf Bundesebene. Dadurch reduziert sich der Steuersenkungsdruck in den Kantonen, d.h. der vertikale Ausgleich würde gewissermassen indirekt vorgenommen. Der Bundesrat ist aus zwei Gründen gegen diesen Weg: Erstens würde eine Gewinnsteuersenkung auf Bundesebene den interkantonalen Steuerwettbewerb verstärken, da die für alle Kantone gleiche Sockelbelastung abnimmt. Zweitens resultierte dadurch in einigen Kantonen eine im Vergleich zu anderen Konkurrenzstandorten sehr tiefe Gewinnsteuerbelastung, was mit Blick auf die internationale Akzeptanz problematisch sein dürfte.
Die Anpassung der Einnahmenteilung zwischen Bund und Kantonen entspricht einer fiskalquotenneutralen vertikalen Umverteilung. Eine analoge Umverteilung könnte grundsätzlich auch durch eine Anpassung der Aufgaben- bzw. Ausgabenteilung erfolgen. Geprüft wurde deshalb auch eine Erhöhung von Bundesbeiträgen in geeigneten Aufgabengebieten. Weil mit der USR III keine Neugestaltung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verbunden sein soll, beschränken sich potenzielle ausgabenseitige Ausgleichsmassnahmen auf die Erhöhung der Bundesbeiträge bei bestehenden Verbundaufgaben. In Frage kommen dabei nur jene Aufgabenbereiche, die ein hinreichend grosses Volumen (>200 Millionen Franken) aufweisen:
– Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL);
– Individuelle Prämienverbilligung der Kantone (IPV);
– Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (FABI);
– Agglomerationsverkehr (Agglo);
– Regionaler Personenverkehr (RPV);
– Kantonale Universitäten (HS);
– Fachhochschulen (FHS);
– Berufsbildung (BB).
Zu beachten ist dabei jedoch das Äquivalenzprinzip gemäss Artikel 43a der Bundesverfassung, insbesondere Absatz 3: «Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen. » Bei einer substanziel-