Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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len Erhöhung der Bundesbeteiligung müsste deshalb geprüft werden, ob die Mitbestimmungsmöglichkeiten entsprechend angepasst werden müssen. Vor diesem Hintergrund scheiden die Verbundaufgaben im Bildungsbereich (Universitäten, Fachhochschulen, Berufsbildung) im Verkehr (RPV, Finanzierung Eisenbahninfrastruktur, Agglomerationsverkehr) und im Gesundheitswesen (IPV) als mögliche Ausgleichskanäle aus: Mit der Erhöhung der Bundesbeiträge auf Bundesebene hätten unweigerlich sachpolitische Anpassungen vorgenommen werden müssen, welche den Rahmen der Reform gesprengt hätten. Einzig die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, und dabei nur der Bereich «Existenzsicherung», würden sich grundsätzlich zu einem (Teil-) Ausgleich eignen. Hier vollziehen die Kantone Bundesrecht und haben dabei relativ wenig Spielraum; die Notwendigkeit einer Anpassung der Bundeskompetenzen wäre vor diesem Hintergrund nicht nötig. Trotzdem möchte der Bundesrat auch hier keine Vermischung von Steuer- und Sachpolitik, zumal bei der EL aufgrund der aktuellen Kostenentwicklung Reformen zur Diskussion stehen, die nicht mit der USR III verbunden werden sollten.

1.3.4 Anpassung des Ressourcenausgleichs

Es wurden verschiedene alternative Optionen geprüft, wie die Massnahmen der USR III im Ressourcenausgleich berücksichtigt werden können:

• Eine Weiterführung der Beta-Faktoren hat der Bundesrat aus den folgenden Gründen verworfen:

In erster Linie sprechen praktische Gründe dagegen: Es müsste sichergestellt werden, dass die betroffenen Statusgesellschaften auch im neuen Steuerregime klar identifiziert werden können. Zudem müssten diese Gesellschaften weiterhin eine Spartenrechnung (Aufteilung Inland-, Auslanderträge) führen, obwohl eine solche steuerrechtlich nicht mehr relevant wäre. Das Führen einer Spartenrechnung bzw. die Differenzierung zwischen im Ausland und im Inland generierten Erträgen ist eine notwendige Bedingung dafür, dass überhaupt eine Mindergewichtung mit den Beta-Faktoren erfolgen kann. Denn nur die Auslandserträge sind steuerlich beschränkt ausschöpfbar, während die inländischen Gewinne der Statusgesellschaften der ordentlichen Besteuerung unterliegen und damit im Ressourcenpotenzial gleich behandelt werden wie die Gewinne ordentlich besteuerter Gesellschaften. Es ist zu bezweifeln, dass die Angaben zur Spartenrechnung der betroffenen Unternehmen nach Abschaffung der besonderen Steuerstatus den Qualitätsansprüchen für die Berechnungen des Ressourcenausgleichs genügen würden, auf welche Weise Qualitätsstandards durchgesetzt werden sollten und ob solche Daten überhaupt revisionsfähig wären.

Wenn keine Spartenrechnungen mehr geführt werden, müsste der Anteil der Auslandgewinne aufgrund von fixen (kantons- oder unternehmensspezifischen) Anteilen ermittelt werden. Dies vernachlässigt die erfahrungsgemäss hohe Volatilität bzw. dynamische Struktur der Gewinne von Gesellschaften mit kantonalem Status. Es besteht damit die Gefahr, dass das Ressourcenpotenzial die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Kantons verzerrt wiedergibt.

Im Weiteren stellt sich die Frage, wie betroffene Gesellschaften im Falle von Umstrukturierungen, Fusionen und Übernahmen zu behandeln sind.