Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht

stellen, dass sie auch in Zukunft, das heisst nach Abschaffung der kantonalen Steuerstatus, im internationalen Wettbewerb mit ihren Konkurrenten mithalten kann.

Die kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen, die zwar formell nicht Teil der USR III sind, aber dennoch Teil der Strategie bilden, dienen ebenfalls der Attraktivität des Standorts Schweiz und sind darüber hinaus mit keinen zusätzlichen administrativen Kosten für die betreffenden Unternehmen verbunden.

Die Massnahmen unter dem dritten Element der Stossrichtung dienen der Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts und damit einhergehend auch der Rechtssicherheit. Sie reduzieren damit auch den Einfluss des Steuerrechts auf unternehmerische Entscheidungen. Diese Regelungen stehen nicht in einem technischen Zusammenhang mit den internationalen Entwicklungen, die die Unternehmenssteuerreform III veranlassen. Dessen ungeachtet vermögen sie in ihrer Gesamtheit die Standortattraktivität zu erhöhen. Die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital fördert Investitionen in der Schweiz direkt. Die Anpassungen beim Beteiligungsabzug und die zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung führen dazu, dass Mehrfachbelastungen im Konzern vollumfänglich beseitigt werden und in den Unternehmen anfallende Verluste ebenfalls vollumfänglich geltend gemacht werden können. Die neue Regelung beim Beteiligungsabzug ist zwar für Verluste auf Beteiligungen etwas weniger attraktiv als die heutige Regelung, dafür aber in Gewinnsituationen attraktiver. Die Aufdeckung stiller Reserven schafft ein einheitliches System. Auf Bundesebene und teilweise auch in den Kantonen wird heute bereits eine Wegzugsbesteuerung vorgenommen. Es ist richtig, dass spiegelbildlich auch bei Zuzug eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt und dass alle gleichgelagerten Fälle gleich behandelt werden. Die Anpassungen bei der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne und die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften nehmen die Kritik des Bundesgerichts an der geltenden Teilbesteuerung auf und bringen eine Annäherung an die Rechtsform- und die Finanzierungsneutralität. Schon heute bestehen teilweise steuerliche Anreize, eine unternehmerische Tätigkeit in der Form einer Kapitalgesellschaft und nicht in der Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Tendenz wird verschärft, wenn es im Zuge der Unternehmenssteuerreform III zu kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen kommt. Mit einer sachgerechten Besteuerung der Anteilseigner werden diese unerwünschten Einflüsse des Steuerrechts auf unternehmerisches Handeln reduziert. Im Sinne der Finanzierungsneutralität steht der Verbilligung der teureren Finanzierungswege auf Unternehmensebene auf Haushaltsebene eine Verteuerung der Selbstfinanzierung durch die Kapitalgewinnbesteuerung gegenüber. Neben der verbesserten Neutralität des Steuersystems ergibt sich dadurch auch eine standortpolitisch attraktive Verlagerung der Steuerlast von der Unternehmens- auf die Investorenebene. Gleichzeitig führt die Besteuerung der Kapitalgewinne auf Wertschriften zu einer höheren Rechtssicherheit, indem die heutigen sehr komplexen Abgrenzungsfragen entfallen.

1.3.3 Vertikale Ausgleichsmassnahmen

Es wurden verschiedene alternative Optionen geprüft, wie die Unterstützungsmassnahmen des Bundes ausgestaltet werden können:

Den Kantonen stehen neben dem 17-prozentigen Anteil an der direkten Bundessteuer auch Anteile an den Erträgen der Verrechnungssteuer, der LSVA und der Mineralölsteuer zu. Aufgrund des geringen Volumens und der Zweckbindung im Bun-