Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Aktualisierung der Beta-Faktoren im neuen Steuerregime nicht möglich wäre, weil die Statusgesellschaften nicht mehr existieren. Die Berechnungen würden damit auf Grundlagen beruhen, die zeitlich immer weiter zurückliegen würden.
Ein grundsätzlicher Einwand gegen eine weitere Verwendung der Beta-Faktoren besteht darin, dass bei der Berechnung des Ressourcenpotentials die neue fiskalische Realität ignoriert und das bisherige Steuerregime virtuell weitergeführt würde. Es wäre schwierig zu argumentieren, weshalb der Mechanismus des Ressourcenausgleichs nicht an die neue Realität angepasst werden soll.
Dies würde auch eine Ungleichbehandlung implizieren, denn bisherige Statusgesellschaften würden tiefer gewichtet als neu auftretende Gesellschaften, die im bisherigen Steuerregime die Bedingungen für einen besonderen Steuerstatus erfüllt hätten. Damit würde eine Weiterführung der Beta-Faktoren eine Besitzstandwahrung für diejenigen Kantone bedeuten, die bereits einen hohen Anteil solcher Gesellschaften aufweisen, während Kantone, die neu mobiles Steuersubstrat anziehen, das nicht von der Boxenlösung erfasst wird, benachteiligt würden.
Zudem ist anzunehmen, dass Statusgewinne (die nicht von der Box abgedeckt werden) steuerlich stärker ausgeschöpft werden können als heute, ohne dass die Unternehmen abwandern. Aus diesem Grund würde die Weiterführung der Beta-Faktoren das Ressourcenpotenzial tendenziell unterschätzen.
Eine gemeinsam mit den Kantonen zu prüfende Alternative besteht in der Berücksichtigung der Aufdeckung stiller Reserven im Ressourcenpotenzial (vgl. Ziff. 1.2.5.4).
• Geprüft und verworfen wurde die Option, weiterhin nur Gewinne mit privilegierter Besteuerung (Boxengewinne) mit vermindertem Gewicht im Ressourcenpotenzial zu berücksichtigen. Die übrigen Gewinne, die der ordentlichen Besteuerung unterliegen, würden zu 100 Prozent ins Ressourcenpotenzial einfliessen. Es ist davon auszugehen, dass nur ein Teil der Gewinne der heutigen Statusgesellschaften im Rahmen einer Lizenzbox nach wie vor privilegiert und die übrigen Gewinne dieser Gesellschaften neu ordentlich besteuert werden. Eine verminderte Gewichtung einzig der Boxengewinne bedeutete, dass die Unternehmensgewinne insgesamt im neuen Steuerregime mit einem merklich höheren Gewicht berücksichtigt würden als heute. Angesichts der grossen Bedeutung der Gewinne der Statusgesellschaften beträgt gegenwärtig das Gewicht der Unternehmensgewinne, wie oben erwähnt, insgesamt rund 50 Prozent. Wenn nun ein nicht unerheblicher Teil der bisherigen Statusgewinne neu zu 100 Prozent ins Ressourcenpotenzial einfliesst, führte dies zu merklichen Verzerrungen der Ressourcenindizes (vgl. Simulation im Anhang 3).
• Ebenso verworfen wurde die Option, die Gewichtungsfaktoren «politisch» vorzugeben. Die arbiträre Festlegung eines einzelnen Parameters im Mechanismus des nationalen Finanzausgleichs wäre ein systemwidriger Fremdkörper. Der Finanzausgleich ist ein regelbasiertes System. Politisch entschieden werden jeweils die Dotationen der einzelnen Gefässe für eine Vierjahresperiode sowie allfällige Änderungen oder Anpassungen der Re-