Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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1.6 Andere standortrelevante Steuerreformvorhaben
1.6.1 Reform der Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer trägt substantiell zu den Bundeseinnahmen bei und übt eine Sicherungsfunktion für die Einkommens- und Vermögenssteuern aus. Die heutige Ausgestaltung der Steuer weist allerdings Nachteile auf. Schweizerische Konzerne vermeiden die Steuer, indem sie ihre Finanzierungen häufig über ausländische Gesellschaften abwickeln. Als Folge davon entsteht den Unternehmen Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen, und der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer verfehlt teilweise sein Ziel.
Eine vollständige oder teilweise Umstellung der Verrechnungssteuer vom geltenden Schuldner- auf das Zahlstellenprinzip erlaubt es, unter bestimmten Rahmenbedingungen diese Probleme zu überwinden. Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 hat der Bundesrat daher das EFD beauftragt, unter Einbezug der Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie bis Ende 2014 eine Vernehmlassungsvorlage für die Revision der Verrechnungssteuer mit folgenden Eckwerten auszuarbeiten:
• Übergang vom Schuldnerprinzip zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer: Ausländische Investoren erwerben heute kaum Obligationen von Schweizer Schuldnern, da sie die anfallende Verrechnungssteuer nicht vollständig und/oder nur mit administrativem Aufwand zurückfordern können; deshalb verzichten grössere Schweizer Unternehmen fast ausnahmslos darauf, Anleihen in der Schweiz auszugeben. Die partielle oder integrale Umstellung auf das Zahlstellenprinzip würde diesen Fehlanreiz eliminieren und damit entscheidend zur Entwicklung eines kompetitiven Schweizer Kapitalmarktes beitragen.
Das Zahlstellenprinzip ermöglicht eine Steuererhebung abhängig von der Person des Investors (natürliche oder juristische Person, Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland) und des Ertrages (Dividenden, Zinsen). Die Steuer kann damit differenzierter erhoben werden als im heutigen System, in welchem sie in sämtlichen Konstellationen vom Schuldner der Leistung in vollem Umfang erhoben werden muss – so etwa auch bei Pensionskassen, bei welchen kein Sicherungsbedürfnis besteht.
Im Unterschied zum Schuldnerprinzip kann eine Steuer nach Zahlstellenprinzip neben Erträgen von inländischen auch solche von ausländischen Schuldnern erfassen, sofern der steuerbare Ertrag über eine Schweizerische Zahlstelle dem Investor ausgerichtet wird. Damit wird eine Kongruenz mit der Einkommens- und Vermögenssteuer erreicht.
• Einzige Ausnahme vom Übergang zum Zahlstellenprinzip könnten die Erträge aus inländischen Beteiligungen sein, bei denen es beim Schuldnerprinzip bleiben könnte: Um den Schweizer Anleihenmarkt zu beleben, ist es nicht zwingend nötig, inländische Beteiligungserträge dem Zahlstellenprinzip zu unterstellen. Verzichtet man darauf, so würden dadurch einerseits die Unternehmen des Werkplatzes nicht mit zusätzlichen Zahlstellenpflichten belastet und andererseits könnte das finanzielle Risiko der Reform für den Fiskus reduziert werden.
• Steuererhebung im inländischen Verhältnis beschränkt auf Erträge, an denen natürliche Personen wirtschaftlich berechtigt sind: Auf den Erträgen