Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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nach Zahlstellenprinzip beschränkt sich die Steuererhebung im inländischen Verhältnis auf die natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte, bei denen die Sicherungsfunktion tatsächlich greifen muss. Schweizer Zahlstellen schauen wie bereits heute bei den abgeltenden Quellensteuern im Verhältnis zu Österreich und Grossbritannien und später im Rahmen des AIA im internationalen Verhältnis teilweise durch Strukturen wie Domizilgesellschaften, Trusts und Versicherungsmäntel hindurch, mittels der „Know-your-customer-“Regeln, die gemäss dem Regelwerk über die Bekämpfung der Geldwäscherei bereits heute zur Anwendung gelangen.

• Abstimmung des Wechsels vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip auf die geplante Einführung des Automatischen Informationsaustauschs (AIA) im internationalen Verhältnis: Konten und Depots bei ausländischen Banken liegen grundsätzlich nicht im Anwendungsbereich des Zahlstellenkonzepts der Verrechnungsteuer. Ein grundsätzlicher Nachteil des Systemwechsels besteht daher darin, dass für in der Schweiz wohnhafte Personen ein Anreiz geschaffen wird, ihre Vermögenswerte zu einer ausländischen Bank zu verschieben. Mit der eingeleiteten Einführung des AIA im internationalen Verhältnis wird dieses Problem deutlich gemindert, da der Schweizer Fiskus wegen der Reziprozität Meldungen über Anlagen von Schweizern im Ausland erhält und damit die korrekte Besteuerung sicherstellen kann. Das reduziert die Anreize zur Steuerumgehung über Konten bei ausländischen Banken/Zahlstellen deutlich. Die Umsetzung des Wechsels vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip soll daher auf die Umsetzung des AIA im internationalen Verhältnis abgestimmt werden. Am Schweizer Bankgeheimnis im Inland ändert sich durch diese Regelung im Übrigen nichts; der Schweizer Fiskus hat nach wie vor keinen Zugriff auf Informationen über Konten, die Inländer bei Banken in der Schweiz halten.

• Befristete Ausnahme der Bail-in Bonds von der Verrechnungssteuer bis zum Inkrafttreten der Revision: Die zukünftige Rolle von Bail-in Bonds für die „Too-big-to-fail“-Regulierung ist ein zusätzlicher zentraler Treiber für die Reform. Nur wenn diese in der Schweiz begeben sind, können sie ihre Rolle bei der Abwicklung einer Schweizer Grossbank spielen. Damit dieses Konzept zeitgerecht realisiert werden kann, sollte im Rahmen des Projekts im Sinne einer Übergangsregelung für Bail-in Bonds eine befristete Befreiung von der Verrechnungssteuer vorgesehen werden, die bis zum Inkrafttreten der hier diskutierten Reform dauern sollte.

Die verschiedenen Elemente der Reform ziehen teils Mindereinnahmen nach sich, weil die Verrechnungssteuer auf inländischen Quellen eingeschränkt wird, und generiert teils Mehreinnahmen. Letztere ergeben sich durch das zielgenauere Sicherungsdispositiv des Zahlstellenprinzips in Verbindung mit reziproken internationalen Abkommen über den AIA und die effektive Verwertung der eingehenden Meldungen durch die Schweizer Steuerbehörden. Die Mehreinnahmen können sich bei der Verrechnungssteuer selbst oder bei der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer einstellen. Durch die steigende Steuerehrlichkeit dürfte die Reform per Saldo Mehreinnahmen generieren, auch wenn es angesichts der Ungewissheit über das aktuelle Ausmass der Steuerhinterziehung von Inländern