Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Durch diese Regelbindung ist der Schutzzinssatz den diskretionären Entscheidungen der Politik entzogen und sichert den Gesellschaften Rechts- und Planungssicherheit.

Der Zuschlag von 50 Basispunkten rechtfertigt sich aus der asymmetrischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten. Gewinne sind sofort steuerbar, während Verluste lediglich vorgetragen und mit Gewinnen in späteren Perioden verrechnet werden können.

Die Mindestverzinsung von 2 Prozent dient dem Zweck, Marktfriktionen aufzufangen, welche sich – wie derzeit der Fall – temporär einstellen können und sich in einem überdurchschnittlichen Zinsabschlag der Bundesobligation gegenüber den Finanzierungsbedingungen des Privatsektors auf dem Kapitalmarkt manifestieren.