Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zu Artikel 64 Absatz 1bis
Durch die direkte und vollständige Freistellung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungen erübrigt sich eine Bestimmung über die Ersatzbeschaffung von Beteiligungen.
Erläuterungen zu Artikel 67a
Um zu gewährleisten, dass Betriebsverluste im Konzern steuerlich immer berücksichtigt werden, können Verluste von in- und ausländischen Konzerngesellschaften im Umfang der Beteiligungsquote bei der Konzernobergesellschaft vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden, soweit diese von der Konzerngesellschaft, deren Nachfolgegesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft (z.B. einer ausländischen Subholding) bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns nicht berücksichtigt werden konnten und künftig auch nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Massnahme führt dazu, dass Vorjahresverluste primär von der Gesellschaft abgezogen werden, die den Verlust erlitten hat. Erst wenn eine Verlustverrechnung durch diese Gesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft nicht mehr möglich ist, übernimmt die oberste Konzerngesellschaft in der Schweiz (Konzernobergesellschaft) Vorjahresverluste von Konzerngesellschaften. Da im Inland Vorjahresverluste zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden können, findet eine solche Verlustübernahme von inländischen Konzerngesellschaften nur im Falle einer Liquidation oder einer Fusion statt. Eine Verlustübernahme von ausländischen Konzerngesellschaften findet dagegen auch dann statt, wenn Vorjahresverluste nach ausländischem Recht nicht mehr abgezogen werden können.
In Absatz 1 ist die Gesellschaft definiert, die den Verlust einer Konzerngesellschaft übernehmen kann („Konzernobergesellschaft“).
In Absatz 2 wird der Begriff der Konzerngesellschaft definiert. Eine einheitliche Kontrolle liegt dann vor, wenn ein Beherrschungsvertrag oder eine vertragliche Eingliederung vorliegt, oder wenn die Konzernleitung aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung kontinuierlich oberste Führungsaufgaben in der Beteiligungsgesellschaft tatsächlich wahrnimmt (vgl. Art. 963 OR). Dabei gilt zu beachten, dass nach der vorgeschlagenen Regelung auch ausländische Kapitalgesellschaften und Genossenschaften als Konzerngesellschaften gelten können. Dabei ist es erforderlich, dass die einheitliche Kontrolle durch die Gesellschaft in der Schweiz ausgeübt wird, die den Verlust der Konzerngesellschaft geltend macht. Konzerngesellschaften sind nicht nur Tochtergesellschaften, sondern sämtliche Gesellschaften im Konsolidierungskreis (sämtliche Gesellschaften, die letztlich von der schweizerischen Gesellschaft beherrscht werden).
In Absatz 3 wird die eingangs erwähnte Systematik festgehalten.
In Absatz 4 wird festgehalten, dass Verluste von ausländischen Konzerngesellschaften nach dem DBG zu ermitteln sind. Dies bedeutet, dass ausgehend vom Jahresabschluss nach ausländischem Recht Verluste nach schweizerischem Steuerrecht berechnet werden. Dabei werden Beteiligungserträge ausländischer Konzerngesellschaften aufgrund einer Spartenrechnung direkt freigestellt.
Eine Übergangsregelung ist nicht notwendig, da sowohl zeitlich als auch sachlich abzugsfähige Verluste auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach Inkrafttreten verwirklicht haben.