Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Erläuterungen zu Artikel 196
Abs. 1
Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen veranlagt und erhoben. Gestützt auf Art. 128 Abs. 4 BV legt Art. 196 Abs. 1 DBG den Umfang des Rohertrags fest, den die Kantone dem Bund abzuliefern haben. Unter den gegenwärtig geltenden Bestimmungen beträgt dieser Umfang 83% des Aufkommens der direkten Bundessteuer. Die vertikalen Ausgleichsmassnahmen im Zuge der USR III erfolgen durch eine Erhöhung dieses Kantonsanteils auf 20,5%. Entsprechend wird der von den Kantonen abzuliefernde Anteil am Rohertrag der direkten Bundessteuer auf 79,5% gesenkt.
Erläuterungen zu Artikel 205b
Mit der Aufhebung von Artikel 20a wird auch Artikel 205b hinfällig.
Erläuterungen zu Artikel 205c Absatz 2
Diese Übergangsbestimmung regelt die Bestimmung der Gestehungskosten für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gehaltenen Wertschriften.
Erläuterungen zu Artikel 208
Diese Übergangsregelung regelt die über vier Jahre gestaffelte Anpassung der Einnahmenaufteilung aus der direkten Bundessteuer zwischen Bund und Kantonen.
Im Zuge der USR III profitieren Unternehmen, die bisher einen kantonalen Steuerstatus in Anspruch nehmen konnten, in den ersten Jahren nach der Inkraftsetzung von der steuersystematischen Aufdeckung stiller Reserven in der Steuerbilanz. Dadurch steigt der Steuersenkungsdruck auf die Kantone nicht unvermittelt an; die Kantone verfügen über einige Jahre Zeit, allfällige Steuersenkungen zu implementieren.
Die neu zu schaffende Übergangsbestimmung schafft die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sukzessive Erhöhung des Kantonsanteils an der dBSt. Der 17- prozentige Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer wird im Jahr der Inkraftsetzung auf 18 Prozent erhöht, in den darauffolgenden zwei Jahren auf 19 bzw. 20%, bis im 4. Jahr nach der Inkraftsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zur USR III der angestrebte Umfang von 20,5 Prozent erreicht ist. Spiegelbildlich dazu muss festgeschrieben werden, dass die in Art. 196 Abs. 1 festgelegte Ablieferungspflicht der Kantone um das entsprechende Ausmass schrittweise gesenkt wird.
2.2 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Erläuterungen zu Artikel 7 Absätze 1, 1bis, 1quater, 4 Buchstaben a und b
Analog Artikel 16 und Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4 DBG.
Neu gilt auch für die Kantons- und Gemeindesteuern, dass die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung nur über das Teileinkünfteverfahren gewährt werden kann. Zudem wird den Kantonen neu vorgeschrieben, dass die Entlastung nur 30 Prozent auf der Bemessungsgrundlage betragen darf.