Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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tausch von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen kann gestrichen werden.

Absatz 3: Durch die vollständige Freistellung sämtlicher Erträge aus Beteiligungen, werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften immer steuerneutral übertragen und können in der Bestimmung über die steuerneutrale Vermögensübertragung zwischen Gesellschaften unter einheitlicher Kontrolle (Konzerngesellschaften) gestrichen werden.

Absatz 5: Es wird festgehalten, dass Fusionsgewinne und Fusionsverluste in die Berechnung des Ergebnisses aus Beteiligungen fallen. Fusionsgewinne sind somit den Ausschüttungen und Fusionsverluste den Abschreibungen auf Beteiligungen gleichgestellt.

Erläuterungen zu Artikel 61a

Dieser Artikel regelt neu die Fälle in denen es zu einer Aufdeckung stiller Reserven nur in der Steuerbilanz kommt. Dabei sollen spiegelbildliche Tatbestände aus steuersystematischer Sicht spiegelbildlich behandelt werden. Das bedingt auch, dass die einmal gewählte Bewertungsmethode zur Berechnung des Mehrwerts beibehalten wird, unabhängig davon, ob die Aufdeckung der stillen Reserven zu Gunsten oder zu Ungunsten der betreffenden juristischen Person stattfindet. Bei der Bemessung des Mehrwerts ist vom Drittvergleich auszugehen. Massgebend ist der Verkehrswert der Vermögenswerte zu Fortführungswerten, wobei das Unternehmen als Ganzes zu bewerten ist. Dazu gehört auch der selbstgeschaffene Geschäfts- bzw. Firmenwert (originärer Goodwill oder Mehrwert) und zwar unabhängig davon, ob dieser handelsrechtlich aktivierungsfähig ist oder nicht.

Beim Ende der Steuerpflicht werden grundsätzlich alle stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. Im Sinne einer Präzisierung sei klargestellt, dass die stillen Reserven auf Beteiligungen gemäss Artikel 58a nicht aufgedeckt werden, da diese direkt freigestellt sind. Im Falle von Liegenschaften muss unterschieden werden, ob das Steuersubjekt fortbesteht (bspw. Wegzug ins Ausland) oder nicht (bspw. Liquidation). Im ersten Fall erfolgt keine Abrechnung über die stillen Reserven, da das Steuersubjekt neu aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz untersteht. Im zweiten Fall erfolgt hingegen eine Besteuerung, da das ursprüngliche Steuersubjekt untergegangen ist.

Der so aufgedeckte Mehrwert muss innerhalb von höchstens zehn Jahren linear abgeschrieben werden. Diese Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass der selbst geschaffene Mehrwert nach zehn Jahren keinen Einfluss mehr auf den Wert eines Unternehmens hat. Mit der linearen Abschreibung wird zudem eine gewisse Kontinuität garantiert. Führen diese Abschreibungen zu einem Verlust oder wird der ausgewiesene Verlust im betreffenden Unternehmen erhöht, kann dieser nicht vorgetragen werden.

Erläuterungen zu Artikel 62 Absatz 4, 69 und 70

Die Bestimmungen über den Beteiligungsabzug werden durch die Bestimmungen über die direkte Freistellung der Beteiligungserträge (Art. 58a) ersetzt und sind aufzuheben. Nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen können nach geltendem Recht zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet werden (Art. 62 Abs. 4 DBG). Nach dem Systemwechsel ist eine solche Hinzurechnung nicht mehr möglich.