Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Zur Berechnung des Kerneigenkapitals wird der Steuerwert der einzelnen Aktiven mit den für die einzelnen Aktivposten vorgesehenen Eigenkapitalunterlegungssätzen multipliziert. Dadurch ergibt sich für jede Aktivenkategorie ein Kerneigenkapital. Die Summierung dieser Kerneigenkapitalwerte über alle Aktivenkategorien liefert dann das für die jeweilige Gesellschaft massgebende Kerneigenkapital. Die Eigenkapitalunterlegungssätze sollen den unterschiedlichen Risiken der einzelnen Aktiven Rechnung tragen, indem für Aktivenkategorien mit höheren Risiken höhere Unterlegungsätze vorgesehen werden als für Aktivenkategorien mit niedrigeren Risiken. Der Verweis auf Artikel 52 stellt sicher, dass einerseits der Schutzzinsabzug nicht für Geschäftsbertriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland gewährt wird und dass andererseits Betriebsstätten von ausländischen Gesellschaften den Schutzzinsabzug in Anspruch nehmen können. Der Verweis auf Artikel 61a schliesst den Schutzzinsabzug auf aufgedeckten Mehrwert (Goodwill) aus. Im Einzelnen sollen die Unterlegungssätze für die spezifischen Aktivenkategorien in einem Kreisschreiben festgelegt werden.

Soweit das steuerbare Eigenkapital das so berechnete Kerneigenkapital übersteigt, stellt es Sicherheitseigenkapital dar. Auf diesem wird der kalkulatorische Eigenkapitalzinsabzug gewährt.

Die Begrenzung auf das Sicherheitseigenkapital fusst auf der Grundidee, dass eine steuerliche Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital nur insoweit erforderlich ist, als Eigen- und Fremdkapital im Rahmen der Kapitalstrukturgestaltung von Unternehmen effektiv substituierbare Finanzierungsquellen darstellen. Demzufolge qualifiziert das betriebswirtschaftlich unabdingbare Kerneigenkapital eines Unternehmens nicht für einen Schutzzinsabzug.

Die Berechnung des Schutzzinsabzugs sei anhand der nachfolgenden Tabelle beispielhaft veranschaulicht. In der Tabelle sind die Werte der Aktiven einer Gesellschaft aufgeführt. Den einzelnen Aktiven wird nun eine Kerneigenkapitalquote zugewiesen (z.B. 40% auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, 100% auf Beteiligungen). Die nach Aktivenkategorie differenzierten Kerneigentumsquoten sollen zum einen das Risiko des jeweiligen Aktivenpostens widerspiegeln, so dass die Kerneigenkapitalquote umso höher ausfällt, je risikoreicher eine einzelne Aktivenkategorie einzustufen ist. Zum anderen soll die Kerneigenkapitalquote steuersystematisch begründet sein, so dass auf Aktivposten, die nicht betriebsnotwendig sind oder deren Erträge bereits durch den Beteiligungsabzug entlastete sind, Eigenkapitalquoten von 100% zur Anwendung gelangen. Durch Multiplikation dieser Kerneigenkapitalquote mit dem Wert des Aktivpostens ergibt sich für jedes Aktivum ein Kerneigenkapital in Franken. Wird das Kerneigenkapital über alle Aktivposten aufsummiert, ergibt sich das Kerneigenkapital der Gesellschaft (A). Das Sicherheitseigenkapital der Gesellschaft (C) bildet die Differenz zwischen dem Eigenkapital (B) und dem Kerneigenkapital der Gesellschaft (A). Der kalkulatorische Eigenkapitalzinsabzug bei der zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital (F) berechnet sich aus der Multiplikation des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes (D) mit dem Sicherheitseigenkapital (C). Im Beispiel ergibt sich ein Wert von 459‘300 Franken.

Tabelle 7: Berechnungsbeispiel zur Bestimmung des Schutzzinsabzugs:

Kernei- Kerneigen-

genkapi- kapital talquote Aktiven in Franken in % in Franken