Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Erläuterungen zu Artikel 20a

Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da mit der Einführung der Kapitalgewinnsteuer diese Systemwechselfälle nicht mehr relevant sind.

Erläuterungen zu Artikel 24 Buchstabe k

Neu wird die grundsätzliche Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne am systematisch richtigen Ort unter den steuerfreien Einkünften geregelt. Vorbehalten bleibt die Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften.

Erläuterungen zu Artikel 28 Absatz 3, Artikel 31, 62 Absatz 3, Artikel 67, 205c Absatz 1 und 207c

Der Verlustvortrag soll neu nicht mehr auf sieben Jahre begrenzt sein. Insofern können Verluste, die in den der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren entstanden sind, abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens oder des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Die Steuereinnahmen sollen geglättet werden, indem vorgeschrieben wird, dass jährlich jeweils 20% des Reingewinns vor Verlustverrechnung versteuert werden müssen.

Der zeitlich unbegrenzte Verlustvortrag bei einer Sanierung ist bei Aufgabe der zeitlichen Beschränkung der Verlustverrechnungsdauer mitberücksichtigt. Somit werden die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen hinfällig. Die zeitlich unbegrenzte Verlustverrechnung gilt nur für die nach altem Recht noch ordentlich verrechenbaren und für die nach Inkrafttreten des neuen Rechts entstandenen Verluste.

Mit der Einführung der unbeschränkten Verlustverrechnung können zudem die Artikel 28 Absatz 3 und 62 Absatz 3 gestrichen werden. Die erste der in den Absätzen genannten Bedingungen ergibt sich bereits aus dem Massgeblichkeitsprinzip und die zweite Bedingung wird hinfällig, da Verluste neu unbeschränkt verrechenbar sind.

Erläuterungen zu Artikel 32a

Wenn Kapitalgewinne neu besteuert werden, ist es folgerichtig, dass Kapitalverluste auch abziehbar sind. Unterschieden wird zwischen Verlusten auf Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen, die im Umfang von 70% abziehbar sind (Sparte 1)und Verlusten auf den übrigen Wertschriften die vollumfänglich abziehbar sind (Sparte 2). Die Verluste der Sparte 1 können ausschliesslich mit Gewinnen der Sparte 1 verrechnet werden. Das heisst, Verluste aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen können mit Gewinnen aus denselben Wertschriften verrechnet werden. Verluste der Sparte 2 können hingegen mit sämtlichen Gewinnen und Erträgen beider Sparten verrechnet werden. Somit können Verluste aus den übrigen Wertschriften mit steuerbaren Gewinnen und Erträgen aus beweglichem Vermögen verrechnet werden. Liegen Verluste aus beiden Sparten vor, werden zuerst jene aus Sparte 1 verrechnet. Bleiben Verlustüberhänge, können diese vorgetragen werden und in den darauffolgenden Steuerperioden erneut mit den entsprechenden Gewinnen und Erträgen verrechnet werden.