Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Erläuterungen zu Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Satz 2

Die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland wird neu in Artikel 61a geregelt. Deshalb wird diese Präzisierung nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden.

Erläuterungen zu Artikel 58a

In Absatz 1 wird der Grundsatz festgehalten, dass das Ergebnis aus Beteiligungen nicht in die Berechnung des steuerbaren Gewinnes einbezogen wird.

Absatz 2 regelt die Berechnung des Ergebnisses aus Beteiligungen. Zum Bruttoertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen sowie Erlöse aus Bezugsrechten. Der Bruttoertrag aus Beteiligungen wird um die Kapitalverluste, Abschreibungen und Rückstellungen auf Beteiligungen vermindert. Das DBG kennt keinen Unterschied zwischen Rückstellungen und Wertberichtigungen. Deshalb werden auch Wertberichtigungen dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs. 2 DBG). Dieses Ergebnis aus Beteiligungen wird für die Berechnung des steuerbaren Gewinns vom ausgewiesenen Reingewinn (Saldo der Erfolgsrechnung) in Abzug gebracht. Ist das Ergebnis aus Beteiligungen negativ, wird der ausgewiesene Reingewinn für die Berechnung des steuerbaren Reingewinnes um diesen Betrag erhöht. Nach dem Vorschlag wird der Finanzierungsaufwand voll steuerwirksam behandelt und nicht wie bisher anteilig auf die Beteiligungserträge umgelegt. Neu soll auch der Verwaltungsaufwand für Beteiligungen nicht mehr dem Beteiligungserfolg belastet werden. Dadurch entfällt für Beteiligungserträge jegliche Residualbesteuerung.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass für Banken die Freistellung von Kapitalgewinnen nicht gilt, soweit es sich um Beteiligungen im Umlaufvermögen (Handelsbestand) handelt.

Absatz 4 hält fest, dass geschäftsmässig begründeter Aufwand der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bei der empfangenden Gesellschaft nicht Beteiligungsertrag darstellt. Mit dieser Regelung wird der heutige Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b DBG fortgeführt. Danach gehören Lizenzerträge und Darlehenserträge von Konzerngesellschaften zum steuerbaren Gewinn und nicht zum Beteiligungsertrag.

Erläuterungen zu Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e, Absätze 1bis und 1ter

Mit dem neuen Buchstaben e wird in Artikel 59 der Katalog der Abzüge für den geschäftsmässig begründeten Aufwand um die kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals erweitert. Die kalkulatorische Verzinsung wird jedoch nicht auf dem gesamten steuerbaren Eigenkapital gewährt, sondern beschränkt sich auf das Sicherheitseigenkapital. Dabei handelt es sich um jenen Teil des Eigenkapitals, welcher das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt.30 Zu diesem Zweck soll das steuerbare Eigenkapital gemäss den Ausführungen in Ziffer 1.2.3.3 in die beiden Komponenten, Kerneigenkapital und Sicherheitseigenkapital, aufgespalten werden.

30 Das langfristig benötigte Eigenkapital stellt jenes Eigenkapital dar, das im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Risiken der Aktiven einer Gesellschaft nicht dauerhaft unterschritten werden kann, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit im bisherigen Rahmen fortführen will.