Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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1.1.2.3 Rahmenbedingungen für den Güterverkehr

Die Ausgestaltung des Gütertransportmarktes und die Festlegung der Rahmenbedingungen stehen traditionell im Fokus staatlicher Regelungen. Insbesondere auch die Arbeitsteilung zwischen Schienen- und Strassengüterverkehr ("Verkehrskoordination") steht seit mehreren Jahrzehnten im Mittelpunkt der Güterverkehrspolitik und war auch Gegenstand verschiedener Volks- und Gesetzesinitiativen5. Mit der Revision des Eisenbahngesetzes 1957 wurden Finanzhilfen an die Bahnen erstmals gesetzlich institutionalisiert. Mit dem Ziel möglichst tiefer Bahntarife wurde auch eine Abgeltung für sog. "gemeinwirtschaftliche Leistungen" (z.B. Stückgutverkehr) eingeführt.

Die für den schweizerischen Güterverkehr heute bedeutenden rechtlichen Grundlagen sind sowohl in der nationalen Gesetzgebung wie auch in internationalen Abkommen geregelt. Einige der wichtigsten Rahmenbedingungen des Güterverkehrs und im speziellen des Schienengüterverkehrs sind im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (nachfolgend bezeichnet als 'Landverkehrsabkommen'6) verankert. Die nachfolgend kurz beschriebenen Instrumente sind sowohl im alpenquerenden Güterverkehr wie auch im Binnen- und Import-/Exportgüterverkehr wirksam.

Rahmenbedingungen Strasse

Die wichtigsten Rahmenbedingungen für den Strassengüterverkehr umfassen die Abgabepflicht für die Strassenbenutzung, Fahrverbote und Beschränkungen für den Marktzutritt. Die meisten Bestimmungen sind in erster Linie umweltpolitisch motiviert, indem sie allgemeine Rahmenbedingungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Internalisierung externer Kosten darstellen.

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA): Seit Anfang 2001 bezahlen

schwere Motorfahrzeuge und Anhänger für den Gütertransport auf allen Schweizer Strassen eine distanz-, gewichts- und emissionsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Zugleich wurde eine pauschale Schwerverkehrsabgabe für eine Reihe anderer Fahrzeuge eingeführt. Die LSVA wirkt verteuernd auf den Strassenverkehr und begünstigt damit die Verlagerung auf die Schiene. Die Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe (SVA) fliessen unter anderem in den Bau der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT)7.

Sonntags- und Nachtfahrverbot: Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den nationalen Feiertagen. Das Nachtfahrverbot gilt während des ganzen Jahres jeweils von 22.00 Uhr abends bis 05.00 Uhr morgens. Beide Verbote sind umweltbedingt und dienen in erster Linie der Ruhe und der Sicherheit im Land. Ein

5Z.B. die Abstimmung zum "Verkehrsteilungsgesetz" 1935, die sog. "Gütertransportinitia-

tive" 1938 oder die Abstimmung zur Autotransport-Ordnung ("Bundesbeschlusses über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen") 1951.

6 SR 0.740.72

7 Vgl. die Bestimmungen im Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), SR 641.81, sowie Art. 37ff LVA.