Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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erwünschter Nebeneffekt ist die Begünstigung des Schienengüterverkehrs. Beide Verbote gelten nicht für die Schiene8.
Ausmasse und Gewichte schwerer Motorfahrzeuge: Die Gewichtslimite für
schwere Motorfahrzeuge wurde parallel mit der Einführung und Erhöhung der LSVA stufenweise auf 40 Tonnen Gesamtgewicht angehoben. Dies erlaubte dem Strassentransport einen Effizienz- bzw. Produktivitätssprung. Weitere Beschränkungen gelten für die schweren Motorfahrzeuge bezüglich der max. Höhe, der Länge usw.9.
Kabotageverbot: Der Transport von Gütern zwischen Destinationen im schweizerischen Inland (Kabotage) ist ausländischen Strassentransporteuren untersagt. Dasselbe gilt für Schweizer Transporteure auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates. Das Verbot schützt die Transporteure im Strassenbinnenverkehr vor Anbietern aus dem Ausland10.
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften: Das Landverkehrsabkommen hatte keinen Einfluss auf die geltenden Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften für Berufschauffeure. Die entsprechenden Vorschriften für berufsmässige Motorfahrzeugführer im Strassenverkehr sind allgemein weniger streng als für die Triebfahrzeugführer im Schienenverkehr11.
Diese Rahmenbedingungen für den Strassengüterverkehr haben sich für das Zusammenspiel von Strasse und Schiene im Güterverkehr bewährt und sollen im Rahmen dieser Vorlage nicht geändert werden. Die Vertreter der Branche sind in diesen Bereichen auf Stabilität (und damit Planungssicherheit) angewiesen. Zugleich sind diese Bestimmungen in der Bevölkerung breit akzeptiert.
Rahmenbedingungen Schiene
Bahnreform: Die Bahnreform von 1999 hatte das Ziel, die politischen und unternehmerischen Funktionen besser zu trennen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die öffentliche Hand zu erhöhen und Wettbewerbselemente ins Bahnsystem einzuführen. Ausserdem musste die Entschuldung der SBB umgesetzt werden. Neue Finanzierungsmodalitäten sollten die Transparenz verbessern. Für den Schienengüterverkehr zentrale Elemente sind der Netzzugang und die Trassenpreisdefinition.
Marktöffnung und Netzzugang: Als Voraussetzung für die Einführung von Wettbewerbselementen wurde der freie Netzzugang im Güterverkehr, wie er im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbart worden war, eingeführt. Voraussetzung für die Einführung des freien Netzzugangs war eine gewisse Unabhängigkeit der Infrastrukturbereiche der Eisenbahn von den Verkehrsbereichen. Mindestens eine rechnerische Trennung musste vollzogen werden. Damit war die Voraussetzung geschaffen, dass Eisenbahngüterverkehrsunternehmen auf fremden Eisenbahninfrastrukturen verkehren konnten. Zum Schutz der Qualität und Sicherheit des schweizerischen Eisenbahnverkehrs müssen alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche im Netzzugang verkehren wollen, eine Lizenz und eine Sicherheitsbescheinigung für die befahrenen Strecken vorweisen. Gleichzeitig mit dem Netzzugang führte der Bund beim kombinierten Verkehr das Bestellprinzip ein. Er
8 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01 sowie Art. 15 LVA.
9 Vgl. Art. 9 SVG, SR 741.01, sowie Art. 7 LVA. Im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs auf der Strasse gilt ein höchstzulässiges Gewicht von 44 Tonnen.
10 Vgl. Art. 14 LVA.
11 Die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften beruhen auf Art. 56 SVG, SR 741.01.