Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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Güterverkehrsspezifische Anlagen der allgemeinen Eisenbahninfrastruktur

Auch güterverkehrsspezifische Anlagen der allgemeinen Eisenbahninfrastruktur (wie z.B. Rangieranlagen, Freiverladeanlagen) werden durch den Bund im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit den Schweizerischen Bundesbahnen bestellt. Die Förderung erfolgt auf Basis der Bestimmungen des EBG, nach denen öffentliche Verladeanlagen und Rangierbahnhöfe zur öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zählen und zum vom Bund bestellten Leistungsangebot zählen40.

Jährlich sind ungefähr 130 Mio. Franken aus den Mitteln der Leistungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und den SBB für güterverkehrsspezifische Anlagen vorgesehen. Diese Mittel dienen sowohl den Ersatzinvestitionen wie auch der Deckung der ungedeckten Betriebskosten dieser Anlagen, indem den Benutzern der Rangieranlagen nur ein Teil der effektiven Kosten in Rechnung gestellt wird.

1.1.6.3 Betriebsbeiträge als Abgeltungen

Im nicht alpenquerenden Verkehr werden sowohl das Angebot im EWLV wie auch verschiedene Angebote im kombinierten Verkehr (Binnen-, Import- und Exportverkehre) durch den Bund bestellt und abgegolten. Bestellung und Abgeltung erfolgen auf Basis der Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs41.

Das Parlament hat dafür über den Zahlungsrahmen für die Förderung des nicht alpenquerenden Schienengüterverkehrs für die Jahre 2010 bis 2015 Mittel in der Höhe von 200 Mio. Franken bewilligt42. Im Rahmen des Nachtrag I/2010 wurde dieser Zahlungsrahmen - begründet mit dem Wegfall des Deckungsbeitrags als Bestandteil des Trassenpreises für den Güterverkehr - um 20 Mio. auf neu 180 Mio. Franken gekürzt.

In der Praxis legt der Bund jährlich die Abgeltung pro Wagenladung bzw. pro KV-Sendung fest. 2013 beläuft sich die Abgeltung pro zugestellten beladenen Wagen im EWLV auf 35 Franken. Der Abgeltungssatz pro KV-Sendung ist abhängig von der Transportdistanz innerhalb der Schweiz und beläuft sich auf maximal 70 Franken. In der Folge werden nur die tatsächlich transportierten Sendungen oder Wagenladungen abgegolten. Insgesamt sind dafür im Jahr 2013 30 Mio. Franken budgetiert.

Seit dem Inkrafttreten der Güterverkehrsvorlage werden auch die Abgeltungen im Güterverkehr der Meterspurbahnen nicht mehr über die Bestellung im Regionalverkehr abgewickelt. Das Parlament hat für die Jahre 2011-2015 einen separaten Zahlungsrahmen in der Höhe von 30 Mio. Franken gesprochen43. Für diese Abgeltungen stehen jährlich maximal 6 Mio. Franken zur Verfügung.

Im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs erfolgt zudem eine pauschale Rückerstattung der LSVA gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG)44. Für die Bemessung der Höhe der Rückerstattung wird zwischen kleinen und grossen Umschlagsbehältern unterschieden. Sie beträgt heute 24 Franken für kleine und 37 Franken für grosse Behälter. Die

40 Vgl. Art. 46, 51 und 62 EBG, SR 742.101

41 Vgl. Art. 12 - 17 BGFV, SR 740.12

42 BBl 2009 8287

43 BBl 2009 8289

44 SR 641.81, sowie Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) SR 641.811.