Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Limite im Vor- und Nachlauf des KV), die Höhe der LSVA und das Kabotageverbot sollen weiterhin unverändert gelten. Diese Rahmenbedingungen sind in der Bevölkerung breit akzeptiert. Sie sind in erster Linie umweltpolitisch motiviert, indem sie allgemeine Rahmenbedingungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Internalisierung externer Kosten darstellen. Die ‚Schienenfreundlichkeit‘ ist somit nicht Ziel, sondern Ergebnis dieser Regelungen. Dennoch sind sie für die Konkurrenzfähigkeit des Schienengüterverkehrs und ein angemessenes Angebot mit Schienengüterverkehr unverzichtbar.
Der Bund sorgt mit neuen Instrumenten der Kapazitätssicherung, namentlich
einem verbindlichen langfristigen Netznutzungskonzept und kurzfristigen
Netznutzungsplänen, für eine sinnvolle Verteilung der verfügbaren Schieneninfrastrukturkapazitäten auf die Verkehrsarten in der Planung und bei der Trassenvergabe. Den Interessen des Personen- und des Güterverkehrs soll jeweils angemessen Rechnung getragen werden. System- oder Takttrassen für den Güterverkehr können damit über die Planung bis hin zur Trassenvergabe gesichert werden.
Der Bund sorgt für die Bereitstellung von Rangierbahnhöfen und unterstützt
die Verfügbarkeit von Umschlagsanlagen Schiene-Strasse und Gleisanlagen an den Bedienpunkten. Er führt hierfür einen institutionalisierten Planungsprozess ein. Der Bund erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Konzept für die Entwicklung der bedeutenden Güterverkehrsanlagen und deren Abstimmung mit der Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur. Die Inhalte des Konzepts werden soweit erforderlich im Sachplan festgeschrieben und mit den Richtplänen der Kantone abgestimmt. Die betroffenen Akteure, also Vertreter der Güterverkehrsunternehmen und der verladenden Wirtschaft, werden bei der Planung angehört. Sie spielen zudem eine aktive Rolle bei der Erarbeitung der zugrundliegenden Verkehrsprognosen.
Die finanzielle Förderung von Güterverkehrsanlagen erfolgt über A-fonds-
perdu-Beiträge gestützt auf die Vorgaben des oben erwähnten Konzepts. Für kleinere Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs erfolgt die Förderung analog zur Förderung von Anschlussgleisen.
In definierten Bereichen erfolgt die Verrechnung der Kosten nach Vorgabe des
Bundes wie bisher zu Grenzkostenpreisen (Trassenpreise, Rangierleistungen in Rangierbahnhöfen).
Die Rückerstattung der LSVA im Vor- und Nachlauf des kombinierten
Verkehrs wird beibehalten.
Die vom Bund geförderten Anlagen unterstehen alle dem diskriminierungs-
freien Zugang. Der Bund kann hierfür konkrete Auflagen verfügen. Die Einhaltung der Regeln soll in Zukunft durch die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) verstärkt überwacht werden. Zugleich kann der Bund auch den Zugang zu gewissen Dienstleistungen auf den Güterverkehrsanlagen zur Gewährung der Diskriminierungsfreiheit regeln.
Der Bund kann gemeinsam mit den betroffenen Kantonen die naturräumlichen
Unterschiede mit Betriebsbeiträgen durch gezielte Bestellungen ausgleichen und für eine angemessene Bedienung in diesen Räumen sorgen. Diese Betriebsförderung erfolgt gestützt auf kantonale Güterverkehrskonzepte. Insbe-