Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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Legende
NNP wird erarbeitet und vom Bund genehmigt
NNP ist gültig, allenfalls Änderungsverfahren
Trassenvergabe: 4 Monate vor Beginn des
Fahrplanjahres
Tabelle 3: Zeitliche Staffelung der Netznutzungspläne bei deren Einführung
Der Netznutzungsplan ist inhaltlich detaillierter als das Netznutzungskonzept. Während das Netznutzungskonzept grundsätzlich mit Systemtrassen und einer Reihe von zweckmässigen ergänzenden Angaben arbeitet, wird mit dem Netznutzungsplan die Planung inhaltlich so verfeinert, dass die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages- und Wochenverlauf sichtbar wird. Zudem werden die für die Planung eines Verkehrsunternehmens notwendigen zusätzlichen Parameter (z.B. Angaben zum Lichtraumprofil oder Zugslänge) festgelegt.
Zusammenfassend fliessen bei der Erarbeitung des Netznutzungsplans folgende Elemente ein:
- Das für das Planungsjahr gültige Netznutzungskonzept gilt als Vorgabe. Für
die Einführungsjahre gilt der offizielle Stand der Planung des BAV für das anvisierte Fahrplanjahr (der erste Ausbauschritt im Rahmen von STEP ist 2025; vorher gilt die Planung BAHN 2000, zuzüglich der realisierten Änderungen z.B. im Rahmen von Erweiterungsinvestitionen aus den Leistungsvereinbarungen mit den Bahnen. Dazu kommen die mit Erweiterungsinvestitionen geplanten Änderungen (z.B. Massnahmen gemäss Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur56, Inbetriebnahme Gotthard-Basistunnel und Ceneri-Basistunnel);
- die verschiedenen Stufen der Inbetriebnahme von Streckenerweiterungen;
- die Baustellenplanungen und Streckensperrungen, insofern geplant;
- die zusätzlichen Trassenbegehren (eine Berücksichtigung ist nur möglich,
wenn die bestehende Anzahl Trassen pro Verkehrsart nicht beeinträchtigt oder deren Qualität nicht verschlechtert wird).
56 ZEBG, SR 742.140.2