Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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1.2.2 Überblick über die Gesamtkonzeption
1.2.2.1 Grundsätze und Ziele
Gemäss dem aktuellen Stand der parlamentarischen Beratungen zu FABI ist eine Verankerung des Schienengüterverkehrs in Art. 81a (neu) der Bundesverfassung mit folgendem Wortlaut vorgesehen: "Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen."51 Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Ziele können auf dieser (im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zu FABI eingebrachten) Bestimmung aufbauen. Eine Anpassung der Bundesverfassung zum Schienengüterverkehr in der Fläche im Rahmen dieser Vorlage würde daher keinen Mehrwert schaffen.
Im Rahmen dieser Vorlage definiert der Bund Grundsätze und Ziele für den Güterverkehr in der Fläche und die Aufgaben des Bundes auf Gesetzesstufe. Die Förderinstrumente sollen in ihrer Ausgestaltung und Bemessung in Zukunft daran ausgerichtet werden:
1. Der Bund setzt Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung des
Güterverkehrs und ein effizientes Zusammenwirken der Verkehrsträger bei der Güterversorgung.
2. Der Bund sorgt für eine bedarfsgerechte Eisenbahninfrastruktur und geeignete
Güterverkehrsanlagen.
3. Der Bund sorgt für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Güterverkehrs-
anlagen.
4. Angebote im Schienengüterverkehr müssen eigenwirtschaftlich sein. Von
diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn Bund und Kantone gemeinsam nicht kostendeckende Angebote sicherstellen wollen oder wenn eine befristete Förderung eines neuen Angebots dessen Entwicklung zu einer nachhaltigen Eigenwirtschaftlichkeit unterstützt.
Beschreibung Ziel 1
Der Bund setzt in erster Linie die Rahmenbedingungen für die Verkehrsträger. Dabei stehen drei Elemente im Vordergrund: die Nachhaltigkeit der Angebote, die Versorgung des Landes mit Gütern und das Zusammenwirken der Verkehrsträger. Unter dem Zusammenwirken der Verkehrsträger versteht sich vor allem eine angemessene Ko-Modalität zwischen Strasse und Schiene.
Beschreibung Ziel 2
Der Bund plant die bedarfsgerechte Infrastruktur für den Eisenbahnverkehr und die bedeutenden Güterverkehrsanlagen für den Schienengüterverkehr. Er beteiligt sich an der Finanzierung der Anlagen. Er sichert mit geeigneten Massnahmen die Kapazitäten für den Schienengüterverkehr in hochbelasteten Teilen des Schienennetzes.
51 Geschäfts-Nr. 12.016