Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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sondere die bestehenden Betriebsbeiträge an Meterspurbahnen in den Bergregionen sollen mit diesem Instrument erhalten bleiben.
Der Bund gewährt zudem zeitlich befristete Betriebsbeiträge für neue Ange-
bote des Schienengüterverkehrs in der Fläche im Sinne einer Anschubfinanzierung. Er übernimmt dabei einen Teil des Risikos beim Aufbau neuer Angebote im Schienengüterverkehr.
Die heute gewährten Betriebsbeiträge an den Einzelwagenladungsverkehr
und den nicht alpenquerenden kombinierten Verkehr fallen nach einer Übergangsfrist weg. Die frei werdenden Fördermittel werden teilweise für die künftigen gemeinsamen Bestellungen mit den Kantonen und die befristeten Anschubfinanzierungen für neue Angebote eingesetzt.
Anstelle der heute im Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBBG)52 definierten Kernaufgabe Güterverkehr soll eine Kann-Vorschrift für das Angebot von Güterverkehrsleistungen definiert werden. Dienstleistungen im Güterverkehr zählen heute zu den Kernaufgaben der SBB. Gleichzeitig sind in der laufenden Leistungsvereinbarung mit den SBB auch strategische Ausrichtungen im Bereich des Güterverkehrs vereinbart. Dies sorgt einerseits für Unklarheiten bei den Zielsetzungen des Bundes im Bereich des Schienengüterverkehrs und beschränkt andererseits die unternehmerischen Freiheiten wie auch die eigenwirtschaftliche Ausrichtung der SBB.
Die Bestimmungen zu Bau, Betrieb und Aufsicht von Güterverkehrsanlagen
werden erheblich vereinfacht. Auf diesem Weg soll für alle Beteiligten eine Senkung des administratives Aufwands bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines dichten Anschlussgleisnetzes ermöglicht werden.
1.2.3 Ausgestaltung der neuen Instrumente
1.2.3.1 Langfristiges Netznutzungskonzept (NNK)
Das langfristige Netznutzungskonzept (NNK) und die nachgelagerten Netznutzungspläne (NNP) dienen der Sicherung von Infrastrukturkapazitäten für die Verkehrsarten im Eisenbahnverkehr:
Personenfernverkehr
Regionaler Personenverkehr
Internationaler Güterverkehr auf den in der EU-Gesetzgebung verankerten Güterverkehrskorridoren53
Binnengüterverkehr und internationaler Güterverkehr ausserhalb der Güterverkehrskorridore
Weitere wichtige Verkehrsarten (z.B. Autoverlad)
Die Entwicklung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur erfolgt gleichberechtigt für Personen- und Schienengüterverkehr. Dabei werden die Ansprüche der
52 Vgl. Art. 3 SBBG, SR 742.31.
53 Festlegung der Linienführung der Güterverkehrskorridore entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr.