Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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Beschreibung Ziel 3
Der Bund legt die Zugangsregeln für die von ihm finanziell unterstützten Anlagen fest und gewährleistet so allen Marktteilnehmern die diskriminierungsfreie Nutzung dieser Anlagen.
Beschreibung Ziel 4
Die Angebote im Schienengüterverkehr sollen grundsätzlich von den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Speditionen in eigener Verantwortung und eigenwirtschaftlich erbracht werden. Der Bund unterstützt subsidiär zusammen mit den Kantonen die regionale wirtschaftliche Entwicklung und trägt den raumplanerischen Aspekten Rechnung. Zusammen mit den Kantonen kann so der Bund einem angemessenen Angebot im Schienenverkehr Sorge tragen. Insbesondere im Berggebiet kann es sinnvoll sein, bestehende Eisenbahninfrastrukturen für Gütertransporte zu nutzen.
1.2.2.2 Verworfene Ziele
Ein konkretes Verlagerungsziel (z.B. im Sinne eines definierten Marktanteils der Schiene) oder die staatliche Bestimmung eines Grundangebots (z.B. im Sinne eines definierten Bediennetzes im EWLV) sollen für den Güterverkehr in der Fläche nicht vorgegeben werden. Diese Varianten wurden geprüft und - auch als Ergebnis der Diskussion mit den Branchenakteuren - verworfen. Wichtigste Gründe dafür sind:
Im Binnen-, Export- und Importverkehr ist ein Zusammenspiel zwischen
Strasse und Schiene von grosser Bedeutung. Aufgrund der knappen Infrastrukturverfügbarkeit beider Verkehrsträger ist eine Ko-Modalität in Zentren und Agglomerationen unverzichtbar. Auch für die Güterversorgung in den Berg- und Randregionen ist die Zusammenarbeit von Strasse und Schiene wichtig.
Die Entwicklung der Warenflüsse und die Standortwahl der Unternehmen
liessen sich vom Bund nur mit massiven Eingriffen in die private Wirtschaft erreichen. Solche Eingriffe sind mit der Wirtschaftsordnung der Schweiz nicht vereinbar. Ein starres Verlagerungsziel kann der Bund darum nicht garantieren. Es ist aber wichtig, dass der Bund mit den Förderinstrumenten flexibel auf die Anforderungen des Marktes reagieren kann.
Die Bedürfnisse der verladenden Wirtschaft wandeln sich ständig, ebenso die
technischen Möglichkeiten und Logistikprozesse im Gütertransport. Ein im Voraus definiertes Verlagerungsziel oder gar ein staatlich definiertes Bediennetz wird dem nicht gerecht.
1.2.2.3 Instrumente zur Förderung des Schienengüterverkehrs
Die heute schon vorhandenen Instrumente und Mittel zur Förderung des Schienengüterverkehrs werden auf die in dieser Vorlage neu formulierten Grundsätze und Ziele ausgerichtet. Konkret wird das Engagement des Bundes bei der Planung, Bewirtschaftung und Finanzierung der Infrastrukturen für den Schienengüterverkehr intensiviert. Gleichzeitig werden die Angebote im Schienengütertransport zurückhaltender, aber zielgerichteter unterstützt.
Die Rahmenbedingungen des Strassengüterverkehrs, insbesondere das
Nacht- und Sonntagsfahrverbot, die 40-Tonnen-Limite (inkl. 44-Tonnen-