Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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Das Netznutzungskonzept und die Netznutzungspläne bilden immer alle normalspurigen Strecken der Schweiz ab. Nach Erfordernis können auch Netznutzungspläne für Strecken des Meterspurnetzes erstellt werden.

Flexibilität des Netznutzungskonzepts und der Netznutzungspläne

Mit dem Netznutzungskonzept und den Netznutzungsplänen werden die im Zusammenhang mit Streckenerweiterungen geplanten Angebote im Personenverkehr und die Kapazitäten für den Güterverkehr in ihrer ursprünglichen Qualität soweit sinnvoll bis zum Ausführungsjahr gesichert. Nicht verhindern sollen die beiden Instrumente aber neue, verbesserte Fahrplankonzepte und zweckmässige Einzelmassnahmen. Eine Änderung eines Netznutzungskonzepts oder der Netznutzungspläne bleibt in jeder Phase bis zur Trassenzuteilung möglich. Grundsätzlich gelten folgende Regeln für die Änderung des Netznutzungskonzepts oder eines Netznutzungsplans:

 Änderungen, welche die bestehenden Trassen in ihrer Anzahl und Qualität

nicht verschlechtern, können ohne formalen Änderungsprozess im Fahrplan der betroffenen Planungsjahre und im Netznutzungskonzept bzw. Netznutzungsplan aufgenommen werden. Das BAV muss darüber informiert werden. Es überwacht, ob die Fahrplananpassung die bisherige Trassenplanung für eine Verkehrsart verschlechtert.

 Das Netznutzungskonzept wird in der Regel zusammen mit STEP alle vier

Jahre überprüft und wenn nötig angepasst. Dabei werden für den Güterverkehr vor allem die Prognosen überprüft. Ziel einer solchen Überprüfung wäre die Darstellung der Trassenbedürfnisse (quantitativ und qualitativ) in ihrer geografischen Verteilung. Eine Anpassung kann das BAV nach Anhörung der interessierten Kreise vornehmen. Die Anpassung erfolgt durch einen formalen Beschluss des Bundesrats.

 Änderungsbegehren von Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen, Eisenbahnver-

kehrsunternehmen und Kantonen, welche zu einer Einbusse bei der Anzahl oder der Qualität der zugeteilten Trassen einer Verkehrsart führen, können im Einzelfall vom Bundesrat entschieden werden. Dabei werden die Auswirkungen der Änderung und die geplante Verkehrsführung einander gegenübergestellt.

 Änderungen der Netznutzungspläne werden dem BAV zur Genehmigung

unterbreitet. Falls eine Änderung der Netznutzungspläne zwingende Rückwirkungen auf das Netznutzungskonzept hat, wird diese Änderung ohne einen Bundesratsbeschluss über die Änderung des Netznutzungskonzepts nicht definitiv gültig.

Unterhaltsarbeiten und Streckensperrungen im Netznutzungsplan

Seit einigen Jahren werden Strecken, auf denen grössere Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden müssen, häufig teilweise oder ganz gesperrt. Für die Infrastrukturbetreiberin ist dies von Vorteil, weil die Arbeiten nicht durch den laufenden Betrieb behindert werden und so in kürzerer Zeit und kostengünstiger durchgeführt werden können. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen aber müssen Alternativen für die Aufrechterhaltung der Angebote gesucht werden, die in der Regel nicht einfach zu finden sind, da die Alternativstrecken - insofern vorhanden - in der Regel bereits gut ausgelastet sind und den Mehrverkehr nicht ohne weiteres aufnehmen können.