Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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des Konzepts fliessen in den Sachplan Verkehr und in die Richtplanungen der Kantone ein. Dies ermöglicht zuvorderst die Vorhaltung von Flächen für grössere und für das schweizweite oder regionale Angebot im Schienengüterverkehr bedeutende Anlagen. Daneben wird auch eine vereinheitlichte Praxis bei der gemäss heutigem Anschlussgleisgesetz69 und mit dieser Vorlage revidierten GüTG vorgesehenen und durch Einsatz von Massnahmen der Raumplanung angestrebten Erschliessung von Industrie- und Gewerbezonen mit Anschlussgleisen ermöglicht.
1.3.4.3 Finanzielle Förderung von Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs und privater Gleisanschlüsse
Der Bund zahlt bereits heute Beiträge an die Errichtung und Erweiterung von Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs und von Anschlussgleisen. Neu ist, dass die Bedingungen und Kriterien für die Vergabe angeglichen und die Kredite zusammengefasst und gemeinsam bewirtschaftet werden sollen70. Die Möglichkeit, auch Umschlagsanlagen im Ausland zur Unterstützung der Verlagerung des alpenquerenden Verkehrs finanziell zu fördern, bleibt von dieser Zusammenführung des Fördertatbestands unberührt.
Die Vorteile dieser Harmonisierung sind vielfältig:
Für die Förderung von Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen gelten diesel-
ben übergeordneten Ziele. Damit die Gewährung von Investitionsbeiträgen besser auf die Ziele ausgerichtet werden kann, müssen die Bedingungen und Kriterien für die Vergabe angeglichen werden.
Jede Umschlagsanlage verfügt über ein oder mehrere Anschlussgleise. Eine
Ungleichbehandlung innerhalb eines Gesuchs führt zu aufwändigen Abgrenzungsproblemen.
Die administrativen Abläufe werden einfacher, und die Prüfung von Gesuchen
wird nachvollziehbarer.
Die Gleichbehandlung (nicht Gleichsetzung) der Gesuchsteller ist besser si-
chergestellt. Das heisst nicht, dass Anschlussgleise und Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs grundsätzlich mit dem gleichen Bundesanteil an die Investitionen rechnen dürfen. Die verkehrliche Bedeutung, das Risiko der Finanzierung, die Grösse der Anlage sowie Offenheit und Zugangsmöglichkeiten für Dritte werden bei der Bemessung des Bundesanteils eine Rolle spielen. Dies hat auch die Festlegung zur Folge, dass Bundesbeiträge für Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung maximal 80 % - anstelle der sonst vorgesehenen 60 % - betragen können. Grosse Umschlagsanlagen sind sehr kapitalintensiv, so dass die Gefahr besteht, dass sie ohne einen höheren Bundesbeitrag nicht realisiert würden.
Die Bewirtschaftung der Bundesmittel in einem Kreditposten bringt Vorteile
für Umschlagsanlagen und Anschlussgleise. Programmverschiebungen, begründete Mehr- oder Minderkosten einer Anlage und Verzögerungen beim Baufortschritt können innerhalb eines grösseren Budgetpostens besser ausgeglichen werden.
69 SR 742.141.5
70 Betroffen sind die heutigen Voranschlagskredite A4300.0121 für Anschlussgleise und A4300.0141 für Terminalanlagen.