Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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konsularische Schutz keine solche Differenzierung vor. Damit dehnt das ASG bezüglich der Notdarlehen den persönlichen Geltungsbereich aus.

Zu bemerken ist, dass der Inhalt des BSDA in Bezug auf die Rückvergütung der Sozialhilfekosten der Kantone durch den Bund vom ASG nicht übernommen wird. Nach dem BSDA übernimmt der Bund die Sozialhilfekosten, die ein Kanton für einen in die Schweiz zurückgekehrten Schweizer Staatsangehörigen in den ersten drei Monaten nach der Rückkehr aufgewendet hat.33 Diese Regelung hat heute ihre Rechtfertigung verloren. Es stellen sich aufgrund der in allen Kantonen modernisierten Sozialhilfegesetzgebungen keine nennenswerten Zuständigkeits-probleme mehr. Die Sozialhilfe für Schweizer Staatsangehörige in der Schweiz ist grundsätzlich Sache der Kantone. Eine Kostenrückvergütung durch den Bund widerspricht aus heutiger Sicht der fachlichen Zuständigkeitsordnung. Diese Bestimmungen werden deshalb im vorliegenden Gesetz nicht übernommen.

Die Rückvergütungen des Bundes an die Kantone gemäss BSDA schwanken jährlich in einer gewissen Bandbreite. Insgesamt betrugen sie 2009 1,6 Millionen Franken, 2010 1,8 Millionen Franken, 2011 1,7 Millionen Franken und 2012 1,9 Millionen Franken. Erfahrungsgemäss sind einige Kantone mehr betroffen als andere. Die höchsten Kosten für Rückkehrer verzeichnen die Kantone Zürich (2011: 335'000 Franken, 2012: 595'000 Franken) sowie die Kantone Waadt (2011: 233'000 Franken, 2012: 217'000 Franken) und Genf (2011: 272'000 Franken, 2012: 216'000 Franken). Insbesondere diese Kantone werden denn auch wegen der neuen Regelung mit etwas höheren Sozialhilfeausgaben zu rechnen haben.

1. Abschnitt: Grundsatz und vorbeugende Massnahmen

Art. 22 Grundsatz

Artikel 22 definiert den Zugang zu Sozialhilfeleistungen im Vergleich zu den Artikeln 1 und 2 BSDA etwas enger, indem die Antragsberechtigung grundsätzlich auf Auslandschweizerinnen und -schweizer beschränkt ist. Das BSDA schliesst Schweizerinnen und Schweizer ein, die sich über drei Monate im Ausland aufhalten, aber ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Neu wird dieser Personenkreis nicht mehr antragsberechtigt, sondern kann nur in Ausnahmefällen via Artikel 11 Absatz 2 oder über die Notdarlehen nach Artikel 63 unterstützt werden wie alle übrigen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich vorübergehend im Ausland befinden. Damit wird der Eintrag im Auslandschweizerregister (ASR) grundsätzlich vorausgesetzt. Die Kommission erachtet diese Voraussetzung als verhältnismässig. Ersucht eine Person den Bund um Sozialhilfe, so wünscht sie eine wesentliche Beziehung zur Schweiz zu etablieren, und es kann von ihr erwartet werden, dass sie diese Beziehung durch ihre Anmeldung zum Eintrag im ASR bezeugt.

33 Art. 3, 16 und 24 Abs. 2 BSDA