Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Stirbt ein schweizerischer Staatsangehöriger im Ausland, stellt sich bisweilen die Frage, wer für die Bestattungskosten aufkommt. Auch hier gelangt das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung. Die Bestattungskosten werden nur dann von der Sozialhilfe des Bundes getragen, wenn sie nicht aus der Hinterlassenschaft der verstorbenen Person, durch Angehörige oder durch den Aufenthaltsstaat übernommen werden.
Vorrang hat eine schickliche Beerdigung und die Wahrung der Würde der verstorbenen Person. Dazu gehört auch, dass die Beerdigung nicht unnötig hinausgeschoben wird. Deshalb erfolgt die Abklärung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit potentiell Leistungspflichtiger nur summarisch, oft aufgrund der Umstände erst im Nachhinein.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 32 Gesuch
Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 13 BSDA; es wird eine redaktionelle Anpassung vorgeschlagen, unter anderem die Präzisierung, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer nach Artikel 3 Buchstabe a ASG, Sozialhilfe empfangen können.
Schweizerische Staatsangehörige im Ausland können ein Unterstützungsgesuch bei der Vertretung einreichen. Diese berät die Gesuchstellenden, stellt die nötigen Formulare zur Verfügung und nimmt eine erste Sichtung der Unterlagen vor. Die Vertretung übermittelt Gesuche mit einem Begleitbericht an die entscheidende Behörde in Bern.
Art. 33 Entscheid
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 14 BSDA; es wird nur eine redaktionelle Anpassung vorgeschlagen. Auf Artikel 14 Absatz 4 BSDA kann verzichtet werden; er wiederholt bloss allgemeine Grundsätze des Verfahrensrechts.
Entscheidungsinstanz ist grundsätzlich [das Bundesamt]. Wird ein Gesuch gutgeheissen, so wird die Vertretung angewiesen, den zugesprochenen Betrag auszuzahlen. Wird ein Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, so wird der Entscheid der gesuchstellenden Person mit einer formellen Verfügung eröffnet. Diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Verfügungen, welche die Vertretungen in dringenden Fällen oder auf Ermächtigung des [Bundesamts] nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entscheiden, können zunächst mit Beschwerde beim [Bundesamt] angefochten werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 ASG).
Art. 34 Mitwirkung der Hilfsvereine
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 15 BSDA; es wird nur eine redaktionelle Anpassung vorgeschlagen. Gelegentlich können die Hilfsvereine vor Ort wertvolle Unterstützung leisten (beispielsweise kleine Geldbeiträge, Hilfe in natura, Besuch von alleinstehenden Personen, Abklärung der sozialen Situation auf Anfrage